Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Wegen nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder Warenvorräte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Waren sind körperliche Gegenstände, die zum wirtschaftlichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (BGH, 4 StR 268/22 und 4 StR 371/18).

Warenlager

Die Definition der Ware als eine zum Umsatz bestimmte bewegliche Sache entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er auch in § 92 Abs. 2 BGB und § 241a Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Auch die Gesetzesmaterialien zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), mit dem der Begriff des Magazins durch den des Warenlagers ersetzt wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 47, 69, 86), geben keinen Anlass zu einem anderen Begriffsverständnis. Der Gesetzgeber hat in dem Bestreben, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f.; BGH, 5, 87; BGH, 5 StR 603/17 und 4 StR 268/22), bewusst auf den umfassenderen Begriff des Magazins verzichtet, unter dem nach der Rechtsprechung ein Gebäude, ein Bauwerk oder eine sonstige dauerhafte Einrichtung zu verstehen war, in dem „größere Vorräte an Waren, Verbrauchsgütern, Kriegsbedarfsgegenständen oder dergleichen bestimmungsgemäß aufbewahrt werden“ (der BGH zitiert insoweit RG, Urteil vom 11. März 1886 – 255/86, RGSt 13, 407). Keine Ware im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung an Ort und Stelle bestimmt sind (BGH, 4 StR 371/18, 5 StR 603/18 und 4 StR 268/22).

Vorsatz bei Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Eine vollendete Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB in der Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung das betreffende Tatobjekt in Brand gesetzt wird und von selbst weiterbrennt (BGH, 4 StR 324/19).

Dabei muss sich der Vorsatz auch auf den zum Erfolgseintritt führenden Geschehensablauf erstrecken, wobei eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen ist, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (BGH, 4 StR 223/15). Das Vorliegen eines solchen Vorsatzes bei Begehung der Tat ist – soweit er sich nicht ausnahmsweise von selbst ergibt – im Wege des Beweises festzustellen.

Bei einem bestreitenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen von den möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, 5 StR 222/17 und 4 StR 268/22). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 Rn. 28, NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgeblich ist insoweit stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BGH, 4 StR 371/18, 4 StR 62/10 und 4 StR 268/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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