Der Bundesgerichtshof (IV ZR 171/13) hat sich zu dem leider nicht seltenen Fall geäußert, was der Versicherungsnehmer beweisen muss, der einen Einbruchdiebstahl von seiner Versicherung reguliert wünscht. Hierzu stellte der BGH nun fest
Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
Damit hat der Bundesgerichtshof nunmehr klar gestellt, dass die Anforderungen an die Beweislast in diesem Fall nicht zu überspannen sind. Das bedeutet, gerade bei besonders trickreichen und „sauber“ arbeitenden Einbrechern ist der Versicherungsnehmer nicht über Gebühr zu belasten. Damit wird eine lange Epoche unsachgemäßer Rechtsprechung des OLG Köln durch den BGH beendet. Unternehmen, die sich einem Einbruchdiebstahl ausgesetzt sehen, haben hiermit verbesserte Möglichkeiten, eine Regulierung der Versicherung einzufordern.
Aus der Entscheidung des BGH
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber gemeint hat, dass schon das äußere Bild „stimmige“ Spuren voraussetze, die hier nicht in ausreichendem Maße vorhanden seien, hat es die Senatsrechtsprechung erkennbar missverstanden. Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren „stimmig“ in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein, da der Sinn der Beweiserleichterung gerade darin liegt, dem Versicherungsnehmer, der in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann, die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann (…) Nur wenn ein Einbruch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis der erforderlichen Mindesttatsachen fehlen (…)
Soweit das Oberlandesgericht Köln in mehreren Entscheidungen für das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchs ein „stimmiges Spurenbild“ gefordert und dessen Verneinung jeweils damit begründet hat, dass neben vorgefundenen Spuren weitere beim Eindringen eines Diebes zu erwartende Spuren nicht vorhanden gewesen seien (OLG Köln VersR 1999, 309; NVersZ 2001, 33; NJW-RR 2005, 1554), widerspricht dies, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
OLG Köln zum Vandalismus beim Einbruch
Interessant in diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (9 U 76/95) zur Beweiserleichterung gegenüber einer Einbruchsdiebstahlversicherung bei Vandalismus:
Die Beweiserleichterung des Versicherten für Einbruchdiebstahl gilt auch für den dabei verübten Vandalismus. Ausreichend ist daher die Darlegung eines Sachverhaltes, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den in den Versicherungsbedingungen genannten Diebstahl und Vandalismus zuläßt. Trägt der Versicherer demgegenüber konkrete Tatsachen vor, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, daß der Einbruchdiebstahl nur vorgetäuscht ist, muß der Versicherte den vollen Beweis für den versicherten Diebstahl und den Vandalismus erbringen.
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