Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Art und Weise der Tatausführung dem Angeklagten nur dann uneingeschränkt strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn sie auf einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu verantwortenden seelischen Beeinträchtigung beruht.
Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass durchaus Raum für eine strafschärfende Berücksichtigung bleibt, allerdings nur im Umfang der verminderten Schuldfähigkeit (BGH, 4 StR 373/61, 2 StR 17/93, 5 StR 186/21 und 6 StR 412/22). In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihn berücksichtigt hat (BGH, 2 StR 17/93, 2 StR 173/22 und 6 StR 35/23).