Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Art und Weise der Tatausführung dem Angeklagten nur dann uneingeschränkt strafschärfend zugerechnet werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn sie auf einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu verantwortenden seelischen Beeinträchtigung beruht.
Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass durchaus Raum für eine strafschärfende Berücksichtigung bleibt, allerdings nur im Umfang der verminderten Schuldfähigkeit (BGH, 4 StR 373/61, 2 StR 17/93, 5 StR 186/21 und 6 StR 412/22). In einem solchen Fall müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieses Umstandes bewusst war und ihn berücksichtigt hat (BGH, 2 StR 17/93, 2 StR 173/22 und 6 StR 35/23).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.