Kein Fahrradverbot nach Alkoholmissbrauch

Einem Fahrradfahrer, der keine für Kraftfahrzeuge besitzt und erstmals mit dem unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, darf das Fahrradfahren nicht verboten werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Achtung: Diese Rechtsprechung ist überholt, beachten Sie dazu diesen aktuelleren Beitrag!

Der 1947 geborene Antragsteller aus der Pfalz, welcher nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, fiel im Dezember 2008 einer nächtlichen Polizeistreife auf, weil er mit einem Fahrrad auf einem Radweg „Schlangenlinien“ fuhr. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰. Wegen vorsätzlicher verurteilte das Amtsgericht den Antragsteller zu einer von 400,– €. Die zuständige Verkehrsbehörde forderte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Nachdem er sich – auch aus Kostengründen – geweigert hatte, ein solches Gutachten beizubringen, verbot ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Bei dem gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Verbot des Führens von Fahrrädern habe die Verkehrsbehörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet. Zwar könne eine Fahrt mit dem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ Zweifel an der Eignung zum Fahrradfahren begründen. Jedoch seien die Besonderheiten erlaubnisfreier Fahrzeuge zu berücksichtigen. Ihre Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr falle in den Kernbereich der grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Deshalb könnten alle Personen, z.B. auch kleine Kinder, voraussetzungslos mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem werde die Sicherheit des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer durch Fährrader erheblich weniger beeinträchtigt als durch Kraftfahrzeuge. Die Verursachung schwerer Verkehrsunfälle durch betrunkene Fahrradfahrer sei die Ausnahme. Dementsprechend könne ein Fahrradfahrverbot nur angeordnet werden, wenn die Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den alkoholisierten Radfahrer aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs vergleichbar sei. Daran fehle es im Fall des Antragstellers. Er sei erstmals auffällig geworden. Dabei habe er den Fahrradweg benutzt und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass er in Zukunft betrunken Fahrrad fahren und deshalb eine ständige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen werde, lägen – auch wegen der dem Antragsteller auferlegten Geldstrafe – nicht vor.

Beschluss vom 25. September 2009, Aktenzeichen: 10 B 10930/09.OVG

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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