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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Strafverteidiger | IT-Recht | Arbeitsrecht)
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Arbeitsrecht: Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitskleidung

  • Beitragsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, IT-Recht & Technologierecht

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus (6 Ca 1554/11) bietet die Gelegenheit, sich mit dem Thema Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung kurz auseinander zu setzen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber jedenfalls im Rahmen seines “allgemeinen Weisungsrechts” nach §106 GewO eine Dienstkleidung vorschreiben kann (dazu Henssler/Willemsen/Kalb, GewO §106, Rn.46). Dies aber nur mit einigen Einschränkungen: So ist die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers damit quasi automatisch verbunden. Allerdings müssen deswegen nachhaltige Einwirkungen auf das Persönlichkeitsrecht nicht hingenommen werden. Ebenfalls sind Schikane oder willkürliches Verhalten des Arbeitgebers nicht hinzunehmen.

Die Entscheidung: Kündigung bei Weigerung Dienstkleidung zu tragen
Die Kosten für die Erstanschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen, aber: Es ist dem Arbeitnehmer durchaus zuzumuten, hinsichtlich der Kosten in Vorleistung zu treten. Also auf eigene Kosten vorgeschriebene Kleidung zu erwerben und dann die Belege beim Arbeitgeber einzureichen. Auch ist eine Begrenzung der Kosten in Ordnung, sofern sie angemessen ist. Wenn der Arbeitgeber etwa sagt, es werden maximal 200 Euro übernommen und zu diesem Preis kann die vorgeschriebene Kleidung erworben werden, ist das OK!

Wer sich entgegen einer rechtmäßigen Anweisung, Dienstkleidung zu tragen, beharrlich weigert diese zu tragen, der kann dann gekündigt werden, so das Arbeitsgericht Cottbus. Natürlich nicht ohne Abmahnung, ein fristloser Kündigungsgrund ist dies nicht – aber spätestens nach der Abmahnung hat man zu reagieren.

Der Fall bei uns: Schikane
Ich bearbeite diesbezüglich aktuell eine Sache, die zeigt wie weit Arbeitgeber gehen können – hier wurde Arbeitskleidung zwar gestellt, aber in falscher Größe. Ein Austausch der Kleidung, die vom Arbeitgeber direkt kommt (es geht um mit Logo etc. verzierte Kleidungsstücke) wird schikanös verweigert, obwohl unstreitig passende Kleidung bereit liegt. Hier hilft am Ende nur die Klage – über die Sache wird nach Beendigung ausführlich berichtet.

Wichtiges Fazit: Nicht alles mitmachen und im Zweifelsfall Rat suchen. Der Grundsatz Dienstkleidung auf Weisung tragen zu müssen bedeutet noch lange nicht, dass man jeden Unsinn des Arbeitgebers zu ertragen hat!

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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  • Schlagwörter Abmahnung, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Klage, Logo, Persönlichkeitsrecht, Textilien

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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