Zum Inhalt springen
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf - Kanzlei für moderne Strafverteidigung & IT-RechtAnwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Strafrecht & IT-Recht | Rechtsanwalt Ferner
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidigung
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Managerhaftung
  • Prozessführung
  • Softwarerecht
  • IT-Recht
  • Strafverteidiger-Notruf
  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidigung
  • Cybercrime
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Managerhaftung
  • Prozessführung
  • Softwarerecht
  • IT-Recht
  • LinkedIN
  • Mail
  • Mastodon

Arbeitsrecht: Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Arbeitskleidung

  • Beitragsautor Von Rechtsanwalt Jens Ferner
  • Veröffentlichungsdatum 2. September 2021
  • Kategorien In Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, IT-Recht & Technologierecht

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus (6 Ca 1554/11) bietet die Gelegenheit, sich mit dem Thema Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung kurz auseinander zu setzen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber jedenfalls im Rahmen seines “allgemeinen Weisungsrechts” nach §106 GewO eine Dienstkleidung vorschreiben kann (dazu Henssler/Willemsen/Kalb, GewO §106, Rn.46). Dies aber nur mit einigen Einschränkungen: So ist die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers damit quasi automatisch verbunden. Allerdings müssen deswegen nachhaltige Einwirkungen auf das Persönlichkeitsrecht nicht hingenommen werden. Ebenfalls sind Schikane oder willkürliches Verhalten des Arbeitgebers nicht hinzunehmen.

Die Entscheidung: Kündigung bei Weigerung Dienstkleidung zu tragen
Die Kosten für die Erstanschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung hat der Arbeitgeber zu tragen, aber: Es ist dem Arbeitnehmer durchaus zuzumuten, hinsichtlich der Kosten in Vorleistung zu treten. Also auf eigene Kosten vorgeschriebene Kleidung zu erwerben und dann die Belege beim Arbeitgeber einzureichen. Auch ist eine Begrenzung der Kosten in Ordnung, sofern sie angemessen ist. Wenn der Arbeitgeber etwa sagt, es werden maximal 200 Euro übernommen und zu diesem Preis kann die vorgeschriebene Kleidung erworben werden, ist das OK!

Wer sich entgegen einer rechtmäßigen Anweisung, Dienstkleidung zu tragen, beharrlich weigert diese zu tragen, der kann dann gekündigt werden, so das Arbeitsgericht Cottbus. Natürlich nicht ohne Abmahnung, ein fristloser Kündigungsgrund ist dies nicht – aber spätestens nach der Abmahnung hat man zu reagieren.

Der Fall bei uns: Schikane
Ich bearbeite diesbezüglich aktuell eine Sache, die zeigt wie weit Arbeitgeber gehen können – hier wurde Arbeitskleidung zwar gestellt, aber in falscher Größe. Ein Austausch der Kleidung, die vom Arbeitgeber direkt kommt (es geht um mit Logo etc. verzierte Kleidungsstücke) wird schikanös verweigert, obwohl unstreitig passende Kleidung bereit liegt. Hier hilft am Ende nur die Klage – über die Sache wird nach Beendigung ausführlich berichtet.

Wichtiges Fazit: Nicht alles mitmachen und im Zweifelsfall Rat suchen. Der Grundsatz Dienstkleidung auf Weisung tragen zu müssen bedeutet noch lange nicht, dass man jeden Unsinn des Arbeitgebers zu ertragen hat!

  • Über
  • Letzte Artikel
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
  • BGH zur Rolle von Geheimhaltungsanordnungen und Beweisvereitelung durch Prozessverhalten - 19. Januar 2026
  • Individuelle Vereinbarungen vs. AGB: BGH zur Vorrangigkeit ausgehandelter Vertragsbestimmungen im Verhältnis zu begünstigten Dritten - 19. Januar 2026
  • Amtsträgerbegriff: BGH zu Bestechung bei öffentlicher Abfallentsorgung - 19. Januar 2026
  • Schlagwörter Abmahnung, Arbeitnehmer, Arbeitsgericht, Klage, Logo, Persönlichkeitsrecht, Textilien
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.

Archiv anzeigen →

← OLG Hamm zum aussperren von Nutzern auf Webseiten → Hinweis: Mehrere Filesharing-Abmahnungen in kurzer Zeit

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kanzlei für moderne Strafverteidigung, IT-Recht und Arbeitsrecht im Raum Aachen ... Rechtsanwalt spezialisiert auf Strafrecht, IT-Recht und Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Kanzlei für moderne Strafverteidigung, IT-Recht und Arbeitsrecht im Raum Aachen
- Rechtsanwälte, spezialisiert auf Strafrecht und IT-Recht -
Carl-Zeiss-Straße 5 in 52477 Alsdorf (Städteregion Aachen)

Kontakt | Impressum | Datenschutzerklärung

  • Kontakt & FAQ
  • Strafverteidiger
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Steuerstrafrecht
  • Jugendstrafrecht
  • Sexualstrafrecht
  • Internationales Strafrecht
  • Managerhaftung
  • Arbeitsstrafrecht
  • Cybercrime
  • eEvidence
  • BtMG & KCanG
  • Strategie