Anforderungen, wenn Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte

In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (Aktenzeichen 6 StR 541/23) hat der Bundesgerichtshof Anforderungen für die Fälle festgelegt, in denen ein Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte.

Der BGH stellt klar, dass die Verhängung der Mindeststrafe eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich belastende Faktoren gegen den Angeklagten vorliegen. Der BGH betont, dass die Mindeststrafe nicht ausschließlich den denkbar leichtesten Fällen vorbehalten ist und auch bei Vorliegen von belastenden Strafzumessungsgesichtspunkten angemessen sein kann. Allerdings müssen die Gründe für die Entscheidung, auf die Mindeststrafe zu erkennen, klar und nachvollziehbar dargelegt werden, ähnlich wie es bei der Verhängung der Höchststrafe der Fall ist.

Das Urteil macht deutlich, dass eine fundierte Begründung erforderlich ist, um eine Entscheidung für die Mindeststrafe zu rechtfertigen, insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende strafschärfende Faktoren vorhanden sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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