Anforderungen, wenn Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte

In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (Aktenzeichen 6 StR 541/23) hat der Bundesgerichtshof Anforderungen für die Fälle festgelegt, in denen ein Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte.

Der BGH stellt klar, dass die Verhängung der Mindeststrafe eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich belastende Faktoren gegen den Angeklagten vorliegen. Der BGH betont, dass die Mindeststrafe nicht ausschließlich den denkbar leichtesten Fällen vorbehalten ist und auch bei Vorliegen von belastenden Strafzumessungsgesichtspunkten angemessen sein kann. Allerdings müssen die Gründe für die Entscheidung, auf die Mindeststrafe zu erkennen, klar und nachvollziehbar dargelegt werden, ähnlich wie es bei der Verhängung der Höchststrafe der Fall ist.

Das Urteil macht deutlich, dass eine fundierte Begründung erforderlich ist, um eine Entscheidung für die Mindeststrafe zu rechtfertigen, insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende strafschärfende Faktoren vorhanden sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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