In seinem Urteil vom 21. Februar 2024 (Aktenzeichen 6 StR 541/23) hat der Bundesgerichtshof Anforderungen für die Fälle festgelegt, in denen ein Gericht nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängen möchte.
Der BGH stellt klar, dass die Verhängung der Mindeststrafe eine eingehende Begründung und Abwägung der wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erfordert. Dies gilt insbesondere, wenn erheblich belastende Faktoren gegen den Angeklagten vorliegen. Der BGH betont, dass die Mindeststrafe nicht ausschließlich den denkbar leichtesten Fällen vorbehalten ist und auch bei Vorliegen von belastenden Strafzumessungsgesichtspunkten angemessen sein kann. Allerdings müssen die Gründe für die Entscheidung, auf die Mindeststrafe zu erkennen, klar und nachvollziehbar dargelegt werden, ähnlich wie es bei der Verhängung der Höchststrafe der Fall ist.
Das Urteil macht deutlich, dass eine fundierte Begründung erforderlich ist, um eine Entscheidung für die Mindeststrafe zu rechtfertigen, insbesondere in Fällen, in denen schwerwiegende strafschärfende Faktoren vorhanden sind.
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