WEG-Versammlung: Anspruch des Eigentümers auf Ergänzung der Tagesordnung

Jeder Wohnungseigentümer kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn die Behandlung der Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Anspruch auf Ankündigung eines Tagesordnungspunkts kann gerichtlich gegen den Verwalter geltend gemacht werden.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Streit zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Der Eigentümer wollte, dass der Verwalter auf die Tagesordnung der nächsten anstehenden Eigentümerversammlung folgenden Antrag aufnahm: Wiederinbetriebnahme der Müllschluckeranlage. Der Verwalter verweigerte die Aufnahme des Tagesordnungspunkts.

Das OLG machte deutlich, dass die Weigerung des Verwalters grundsätzlich pflichtwidrig sei, wenn sachliche Gründe dafür vorlägen, ein Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung zu setzen. Unter diesen Voraussetzungen sei der Verwalter durch gerichtliche Entscheidung zu verpflichten, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Der Wohnungseigentümer könne die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte vom Verwalter verlangen, wenn die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Dies sei bei der Frage der Wiederinbetriebnahme des Müllschluckers der Fall. Zudem obliege die Beurteilung, ob der Anspruch ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, nicht dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese treffe die Entscheidung in der Regel im Rahmen der Eigentümerversammlung (OLG Frankfurt, 20 W 103/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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