Der Bundesgerichtshof (I ZR 37/07) hat festgestellt, dass in eine nach einem Wettbewerbsverstoß abgegebene Unterlassungserklärung nicht ohne Weiteres hineingelesen werden kann, dass die Vertragsstrafe nur dann verwirkt sein soll, wenn der Verstoß geeignet ist, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Dieser Gedanke liegt eigentlich Nahe, denn nach einem Wettbewerbsverstoß stünde ein Unterlassungsanspruch auch gerichtlich nur bei einer zumindest spürbaren Beeinträchtigung des Marktes zu (so auch das LG Saarbrücken, 11 S 164/05). Aber der BGH meint: Wenn sich ein Schuldner ohne diese Einschränkung unterwirft, ist es nicht ohne weiteres in eine so abgegebene Unterlassungserklärung hineinzulesen. Immer lässt sich damit ja auch der Streit vermeiden, ob der bisher vorgeworfene Verstoß überhaupt spürbar den Wettbewerb beeinträchtigt hat. Entsprechend wird man im Umkehrschluss aus den recht deutlichen Zeilen beim BGH überlegen müssen, im Wettbewerbsrecht die Vertragsstrafe ausdrücklich nur für den Fall spürbarer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu versprechen.
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