PKW-EnVKV: Zum virtuellen Verkaufsraum auf Webseiten

Für die Annahme eines “virtuellen Verkaufsraums” im Sinne der , der zur Angabe der Vergleichswerte u.a. hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen verpflichtet, ist es ausreichend, dass man unter konkret benannten Fahrzeugen, die mit einer Suchmaske gefunden werden, auswählen kann – eine direkte Bestellmöglichkeit muss es nicht geben (Landgericht Wuppertal, 13 O 8/12):

Ein „Ausstellen im virtuellen Verkaufsraum“ […] ist mithin auch ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit schon dann anzunehmen, wenn das Ausstellen eines konkreten Fahrzeugs auf einer solchen Automobilbörse gerade dazu dient, den Verbraucher schon bei der Wahl zwischen verschiedenen ausgestellten Fahrzeugen eine Vorauswahl treffen zu lassen.

Dies steht auch nicht im Widerspruch zu einem real existierenden Verkaufsraum, so das Landgericht Duisburg (24 O 9/12), denn:

Im Übrigen besteht das Bedürfnis nach so einem Erfordernis nämlich des der Möglichkeit eines sofortigen verbindlichen Kaufs auch deshalb nicht, weil bei einem zu vergleichenden echten Verkaufs-/Ausstellungsraum ein solcher verbindlicher Kauf ebenfalls nicht einfach auf “Knopfdruck” möglich ist, sondern auch hier der Verkäufer bzw. einer seiner Mitarbeiter kontaktiert werden muss, letzte Details geklärt werden müssen und erst danach ein in der Regel schriftlicher Vertrag ausgearbeitet und unterzeichnet wird.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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