Das Kammergericht (3 Ws (B) 649/15) hat festgestellt, dass bei einem qualifizierten Rotlichtverstoss im Rahmen eines innerstädtischen Verkehrs und standardisiertem Messverfahren von Grundbedingungen ausgegangen werden darf:
Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen.
Damit wird – allerdings wenig überraschend – den Amtsgerichten die Entscheidungsbegründung etwas erleichtert.
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