Verbraucherrecht 2014: Zur Form der Widerrufserklärung

Durch die Reform des Verbraucherrechts wird übrigens die Form der Widerrufserklärung geändert. Biszum 14. Juni 2014 gilt mit §355 BGB noch:

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären […]

Es gilt also die Textform, die in §126b BGB definiert ist, sofern nicht durch Rücksendung der Sache kurzerhand der Widerruf erklärt wird.

In Zukunft wird sich das dann aber ändern. Der neue §355 I BGB sieht kurzerhand vor:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.

Von einer bestimmten Form steht dort (und auch sonst im BGB) nichts mehr – bewusst, der Gesetzgeber wollte ganz bewusst die Möglichkeit eröffnen, dass ein Verbraucher seinen Widerruf auch per Mail oder Anruf ausüben kann. Doch hier gilt Vorsicht, denn der Verbraucher wäre im Streitfall gezwungen zu beweisen, dass er wirklich von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat. Bei einem Telefonanruf etwa könnte dies schnell problematisch werden. Auch ist nunmehr zwingend eine Erklärung notwendig, die einfache Rücksendung der Ware, ohne weitere Erklärung über den Widerruf, ist damit nicht mehr ausreichend.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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