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Verbraucherrecht 2014: Zur Form der Widerrufserklärung

Durch die Reform des Verbraucherrechts wird übrigens die Form der Widerrufserklärung geändert. Biszum 14. Juni 2014 gilt mit §355 BGB noch:

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären […]

Es gilt also die Textform, die in §126b BGB definiert ist, sofern nicht durch Rücksendung der Sache kurzerhand der Widerruf erklärt wird.

In Zukunft wird sich das dann aber ändern. Der neue §355 I BGB sieht kurzerhand vor:

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.

Von einer bestimmten Form steht dort (und auch sonst im BGB) nichts mehr – bewusst, der Gesetzgeber wollte ganz bewusst die Möglichkeit eröffnen, dass ein Verbraucher seinen Widerruf auch per Mail oder Anruf ausüben kann. Doch hier gilt Vorsicht, denn der Verbraucher wäre im Streitfall gezwungen zu beweisen, dass er wirklich von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat. Bei einem Telefonanruf etwa könnte dies schnell problematisch werden. Auch ist nunmehr zwingend eine Erklärung notwendig, die einfache Rücksendung der Ware, ohne weitere Erklärung über den Widerruf, ist damit nicht mehr ausreichend.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.