Der Mieter kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung haben, wenn er wegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit durch die Untervermietung die Wohnkosten signifikant senken will.
Dies entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 11.4.2018, 66 S 275/17). Es genügt nach der Entscheidung, wenn der Mieter dem Vermieter den Grund für das Überlassungsbegehren plausibel und wahrheitsgemäß darlegt und Angaben zu dem avisierten Untermietvertrag macht (Name und Anschrift des Untermieters, Zimmer, Mietzins). Nach den Ausführungen des LG Berlin muss der Mieter seine Vermögensverhältnisse nicht näher nachweisen, insbesondere keinen Bescheid des Jobcenters vorlegen.
Es gebe keinen Rechtsanspruch auf aussagekräftige Nachweise. Dem Gesetz sei keine weitergehende Hürde dahingehend zu entnehmen, dass der Mieter die Genehmigung zur Untervermietung erst dann beanspruchen könnte, wenn ihm andernfalls Vermögensverfall, Wohnungsverlust oder sonstige Fälle schwerer eigener Not drohen.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).