Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in seinem Urteil vom 23.01.2024 (6 Sa 1030/23) über die Überlassung eines Dienstwagens entschieden. Der Fall beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vertragsauslegungen rund um die Bereitstellung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung. Besonders im Fokus stehen die Transparenz und Wirksamkeit von Widerrufsklauseln in Arbeitsverträgen sowie die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfungen der Nutzungsvoraussetzungen.
Sachverhalt
Der Kläger, seit dem 01.02.2009 bei der Beklagten beschäftigt, erhielt im Rahmen seiner Tätigkeit als Gebietsleiter Verkauf einen Dienstwagen, der auch zur privaten Nutzung bereitgestellt wurde. Diese Regelung wurde durch eine Vertragsergänzung vom 29.06.2021 festgehalten. Am 24.04.2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für die Nutzung des Dienstwagens nicht mehr vorlägen und forderte die Rückgabe des Fahrzeugs zum 31.12.2023.
Rechtliche Analyse
1. Widerrufsvorbehalt und Transparenzgebot
Das Gericht prüfte zunächst die Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts. Die Beklagte hatte in der Vertragsergänzung einen Widerrufsvorbehalt verankert, der es ihr ermöglichte, die Überlassung des Dienstwagens aus „organisatorischen Gründen“ zu widerrufen. Das LAG Hamm kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Klausel nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, da sie inhaltlich zu weit gefasst und für den Kläger unangemessen benachteiligend sei.
2. Regelmäßige Überprüfung und das Transparenzgebot
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung war die regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Nutzung des Dienstwagens. Gemäß der Vertragsergänzung sollte alle zwei Jahre eine Überprüfung erfolgen, um die Notwendigkeit der Nutzung zu bestätigen. Die Beklagte hatte jedoch keine klare Mitteilung über den Zeitraum und die Ergebnisse dieser Überprüfung gegeben. Das Gericht stellte fest, dass die fehlende Transparenz hinsichtlich des Überprüfungsprozesses und der konkreten Voraussetzungen für den Entzug des Fahrzeugs die Wirksamkeit der gesamten Regelung beeinträchtigt.
3. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Der Kläger argumentierte außerdem, dass der Entzug des Dienstwagens ohne Einbeziehung des Betriebsrats erfolgt sei, was gegen Mitbestimmungsrechte verstoße. Das Gericht ging auf diesen Punkt jedoch nicht ein, da bereits die anderen festgestellten Mängel zur Unwirksamkeit der Entzugsklausel führten.
Fazit
Die Entscheidung des LAG Hamm zeigt die Bedeutung klarer und transparenter Regelungen in Arbeitsverträgen, insbesondere bei der Überlassung von Dienstwagen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Widerrufsvorbehalte spezifisch und gerechtfertigt sind und regelmäßige Überprüfungen klar kommuniziert werden. Arbeitnehmer hingegen können aus dieser Entscheidung lernen, dass unklare und intransparente Klauseln oft zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Das Urteil stärkt somit die Position von Arbeitnehmern in Bezug auf die Nutzung von Firmenfahrzeugen.
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