Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche

Der (BGH) hat in seinem Urteil vom 23. Mai 2024 (5 StR 68/24) ein Urteil des Landgerichts Hamburg teilweise aufgehoben. Dabei ging es um die Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen für mehrere Angeklagte, die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden waren. Ein zentraler Punkt dieser Entscheidung war die Beschränkung der Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche.

Sachverhalt

Die Angeklagten wurden vom Landgericht Hamburg wegen mehrerer Drogendelikte verurteilt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, beschränkte diese jedoch auf die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafen der Angeklagten. Diese Beschränkung der Revision war ein wesentlicher Aspekt der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem BGH.

Rechtliche Analyse der Revisionsbeschränkung

  1. Grundlagen der Revisionsbeschränkung:
    Die Revisionsbeschränkung ist ein rechtliches Mittel, das es ermöglicht, die Anfechtung eines Urteils auf bestimmte Teile zu beschränken, ohne das gesamte Urteil anzugreifen. Gemäß § 318 ist eine solche Beschränkung zulässig, wenn der angefochtene Teil des Urteils eigenständig und losgelöst von den nicht angefochtenen Teilen geprüft und beurteilt werden kann. Dies wird als „Trennbarkeitsformel“ bezeichnet.
  2. Anwendung im vorliegenden Fall:
    Im Fall 5 StR 68/24 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Revision auf die Gesamtstrafenaussprüche. Der BGH bestätigte die Wirksamkeit dieser Beschränkung, da die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe einen eigenen Strafzumessungsakt darstellt. Selbst mögliche Fehler bei der Festsetzung der Einzelstrafen stehen der Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung nicht entgegen, sofern die Gesamtstrafe unabhängig davon überprüft werden kann.
  3. Begründung des BGH:
    Der BGH hob hervor, dass die Bezugnahme auf frühere Ausführungen im Urteil zur Straffung der Urteilsgründe zulässig ist. Diese Bezugnahme stellt keine eigenständige Verknüpfung der Einzel- und Gesamtstrafen dar, die einer Revisionsbeschränkung entgegenstehen könnte. Der BGH stellte klar, dass eine solche Bezugnahme lediglich der Effizienz dient und die bereits an anderer Stelle des Urteils genannten Erwägungen in die spätere Würdigung inkorporiert. Dies entspricht der rechtlichen Trennbarkeitsformel.
  4. Rechtsfehler bei der Gesamtstrafenbildung:
    Der BGH stellte fest, dass die Gesamtstrafenbildungen des Landgerichts Hamburg rechtsfehlerhaft waren, da die Einsatzstrafe trotz hoher einbezogener Einzelstrafen nur geringfügig erhöht wurde. Dies hätte einer ausführlicheren Begründung bedurft, die das Landgericht nicht geliefert hatte. Insbesondere bei engen zeitlichen und situativen Zusammenhängen zwischen den Taten wäre eine detailliertere Erörterung notwendig gewesen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH im Fall 5 StR 68/24 verdeutlicht die rechtlichen Anforderungen und die Anwendung der Revisionsbeschränkung. Eine Beschränkung der Revision auf bestimmte Urteilsteile ist zulässig, wenn diese eigenständig geprüft werden können. Der BGH bestätigte, dass eine Bezugnahme auf frühere Ausführungen im Urteil keine Verknüpfung darstellt, die der Revisionsbeschränkung entgegenstehen könnte.

Zudem unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit einer gründlichen und detaillierten Begründung bei der Bildung von Gesamtstrafen, insbesondere wenn diese nur geringfügig über den Einzelstrafen liegen. Diese Entscheidung bietet wichtige Klarstellungen für die Praxis der Revisionsbeschränkung und die Anforderungen an die Begründung von Gesamtstrafen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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