Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 651/10) hat sich mit einer Widerrufsklausel in einem Arbeitsvertrag bezüglich der privaten Nutzung eines Dienstwagens beschäftigt.
1. Grundsätzlich zulässig
Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass ein solcher Widerrufsvorbehalt keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet, insbesondere wirksam vereinbart werden kann. Die folgenden Klauseln aus dem Vertrag wurden insofern „abgesegnet“:
§ 6 Haftung, Schadensersatz und Nutzungsentschädigung
[…]
Macht der Arbeitnehmer Nutzungsentschädigungsansprüche wegen rechtswidrigen Entzugs des Dienstwagens geltend, erfolgt vorrangig eine konkrete Schadensberechnung, wenn der Mitarbeiter über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Er muss in diesem Fall die Schadensposten belegen. Im Falle einer abstrakten Schadensberechnung wird eine Nutzungsentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzung geleistet.§ 7 Widerrufsvorbehalte
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen
2. Aber: Keine missbräuchliche Ausübung!
Fraglich aber, wann der Dienstwagen zurück gefordert werden kann: Sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder erst am Ende des Monats? Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber kein besonderes Interesse darlegen kann, eine Benutzung bis zum Monatsende zuzugestehen ist. Dies nicht nur wenn, wie in diesem Fall, der Arbeitnehmer gar kein anderes Auto hat über das er verfügen kann, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Versteuerung der gesamte Monat zählen wird, so dass am Ende Steuer für einen Zeitraum gezahlt wird in dem keine Nutzung verbleibt.
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