Schlagwort: Organisierte Kriminalität

Die organisierte Kriminalität ist ein Oberbegriff für systematisch betriebene Straftaten. Organisierte Kriminalität im kriminologischen Sinne ist eine Form der Kriminalität, bei der eine Gruppe von Personen systematisch und dauerhaft Straftaten begeht. Die Gruppe ist hierarchisch organisiert und agiert häufig international. Die Organisationsstruktur ermöglicht es der Gruppe, ihre kriminellen Aktivitäten zu koordinieren und zu verschleiern. Typische Delikte der organisierten Kriminalität sind Drogenhandel, Menschenhandel, Geldwäsche, Schutzgelderpressung, Raub, Prostitution, aber auch Wirtschaftskriminalität.

Im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts begehen organisierte kriminelle Gruppen typischerweise Delikte wie Betrug, Untreue, Korruption, Insolvenzdelikte und Urkundenfälschung. Dabei bedienen sie sich oft komplexer Methoden, um die Straftaten zu verschleiern und ihre illegalen Gewinne zu waschen.

In Fällen organisierter Kriminalität ist die Verteidigung oft besonders komplex und erfordert einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann Unternehmen und Privatpersonen, die mit organisierten kriminellen Gruppen in Konflikt geraten sind, juristischen Beistand leisten. Er kann beispielsweise bei der Überprüfung von Geschäftsbeziehungen, der Umsetzung von Compliance-Maßnahmen und der Verteidigung in Strafverfahren behilflich sein. Er kann auch bei der Erstellung von Notfallplänen und der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen behilflich sein, um eine mögliche kriminelle Bedrohung frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.

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  • Cannabisgesetz (CannG)

    Cannabisgesetz (CannG)

    Mit dem Cannabisgesetz (CannG) soll die Legalisierung von Cannabis betrieben werden. Der Gesetzentwurf ist inzwischen beschlossen und ich gehe im folgenden darauf ein.

    Dabei zeigt sich aus meiner Sicht, dass das Werk ein Systembruch ist, mit gravierenden Auswirkungen – in dem die von mir vielfach kritisierte mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache durch den Gesetzgeber ihr Übriges tut. Praktiker haben viel Arbeit vor sich.

    Update: Am 21.02.24 wurde der Bericht des Gesundheitsausschusses veröffentlicht, der zu Änderungen führt, die hier noch aufgenommen werden. Jedenfalls soll nun zum 01.04.24 die Legalisierung in Kraft treten. Dieser Beitrag wird fortlaufend aktualisiert, aktuell dreht es sich im Kern hier noch um die Fassung der Bundesregierung – es fehlen also Details zum endgültigen Entwurf!

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  • Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Geldwäsche – Strafbarkeit von Geldwäsche

    Strafbarkeit von Geldwäsche – Rechtsanwalt für Geldwäsche Ferner: Die Geldwäsche gehört mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten zu den Delikten mit durchaus gehobenem Strafrahmen, der auch noch auf 6 Monate mindestens ansteigt wenn gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt wird. Als Strafverteidiger war ich in verschiedenen Fällen vorgeworfener Geldwäsche tätig, wobei sich immer wieder ähnliche Probleme rund um die Geldwäsche ergeben.

    Im Folgenden einige allgemeine Ausführungen zur Strafbarkeit der Geldwäsche von Ihrem Rechtsanwalt für Geldwäsche. Betroffene sind gut Beraten, sich frühzeitig – bereits im Ermittlungsverfahren – um eine Verteidigung zu bemühen. Nicht zuletzt, weil mit der leichtfertigen Geldwäsche auch bei schlichter Unachtsamkeit eine Strafbarkeit im Raum steht. Ich selber war in mehreren Fällen auch umfangreicher Geldwäschevorwürfe tätig.

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  • Wann liegt eine Bande oder Bandenabrede vor?

    Wann liegt eine Bande vor: Eine Bande im Sinne der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (siehe BGH, GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

    Erforderlich ist eine – ausdrücklich oder konkludent getroffene – Bandenabrede, bei der das einzelne Mitglied den Willen hat, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten in der Zukunft für eine gewisse Dauer zusammenzutun (BGH, 4 StR 571/10). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur „fortgesetzten“ Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben (BGH, 3 StR 431/92). Daraus ergibt sich zugleich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, 3 StR 252/96).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann letztlich auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, 2 StR 353/18 und 6 StR 388/21).

    Achtung: Die Beschränkung auf eine bestimmte Begehungsart (BGH, 1 StR 815/77) gegen denselben Gewahrsamsinhaber (BGH, 4 StR 193/15 unter Verweis auf RG, Urteil vom 18. Dezember 1923 – 4 D 875/23, JW 1924, 816 f.) oder nach Zeit, Ort und zu erbeutenden Gegenständen (BGH, 2 StR 250/73) steht der bandenmäßigen Begehung nicht entgegen!

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  • Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Cybercrime Lagebild 2021 des BKA

    Das Cybercrime Lagebild des BKA für das Jahr 2021 ist erschienen – dabei ist das spannende weniger die nackte Zahl von Zahlen, die in der Quintessenz („mehr Cybercrime-Taten, weniger Aufklärung“) kaum überraschen dürfte. Spannender ist vielmehr, welchen Fokus das BKA legt und was im Bereich der Phänomenologie erwähnenswert scheint. Und auch für das 2021 wird da einiges geboten.

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  • Europol Analyse-Projekte

    Europol Analyse-Projekte

    Die Europol Analyse-Projekte („Europol Analysis Projects„) sind nach eigener Erklärung von EUROPOL „Teil des Europol-Analysesystems“. Hierbei geht es um ein Informationsverarbeitungssystem, das auf die enormen Datenmengen von EUROPOL zurückgreift. Die Projekte konzentrieren sich auf bestimmte Kriminalitätsbereiche.

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  • Terrorismus: Wie sorgt Europol für die Sicherheit im Internet?

    Terrorismus: Wie sorgt Europol für die Sicherheit im Internet?

    EUROPOL hat einen Artikel publiziert, in dem man die eigene Arbeit im Kampf gegen Terrorismus darstellt und auch Rechtsgrundlagen benennt. Ich übernehme den Artikel – in selbst übersetzter – Form hier, da er durchaus Einblick in Selbstverständlich und Rechtsgrundlage von EUROPOL gibt, zumal man sich bereits auf die aktuelle Verordnung EU(2021)/784 beruft.

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  • Kryptowährungen: Entwicklung der kriminellen Finanzen

    Europol eine – sehr kurze – Analyse der kriminellen Nutzung von Kryptowährungen vorgenommen, um die Strafverfolgung und ihre Reaktion auf die sich verändernden Trends in diesem Bereich zu unterstützen. Die so zustande gekommene Zusammenstellung enthält Kerndefinitionen, Fallbeispiele und Einzelheiten zu den Herausforderungen, denen sich die Behörden bei der Bekämpfung der illegalen Verwendung von Kryptowährungen gegenübersehen. Es ist ein gelungener Einstieg in die Thematik.

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  • Sky ECC Ermittlungsverfahren

    Sky ECC Ermittlungsverfahren

    Ermittlungsverfahren wegen Sky ECC-Daten: Bereits im März 2021 hatte ich berichtet, dass nach Encrochat auch Sky ECC Gegenstand von Ermittlungen wurde, wobei man wohl Daten in erheblichem Umfang auf Seiten der Ermittler vorgefunden hat. Nun, im November 2021, mehren sich Presseberichte, denen zufolge die Justiz von einer grösserem Arbeitsaufwand an Verfahren als bei Encrochat ausgeht. Hintergrund soll eine Umfrage unter Richtern sein. So ganz schlau wird man daraus aber nicht.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Kriminelle Vereinigung

    Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor: §129 StGB stellt die Bildung oder Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe:

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

    (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

    Der Bundesgerichtshof konnte sich nun recht umfassend zu der Frage äußern, wann eine solche kriminelle Vereinigung vorliegt. Die Entscheidung dürfte insbesondere den Bereich der organisierten Kriminalität nachhaltig prägen – Vergleiche zum RICO-Act sind aus hiesiger Sicht durchaus angebracht.

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  • Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

    Die Abgrenzung einer kriminellen Vereinigung von der Bande kann erhebliche Unterschiede machen – nicht zuletzt was die Zuständigkeit des (richtigen) Gerichts angeht. Der Bundesgerichtshof (3 StR 21/21) konnte insoweit klarstellen, als unter die Begrifflichkeit der kriminellen Vereinigung auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität fallen können.

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  • Großeinsatz in NRW und Aachen gegen organisierte Kriminalität mit Hawala-Geldwäsche

    Die „Hawala-Rechtsprechung“ des BGH dürfte einen heute laufenden Großeinsatz durchaus beschleunigt haben, speziell was das Ausstellen von Durchsuchungsbeschlüssen und Haftbefehlen anging:

    Das Ermittlungsverfahren der bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung Organisierter Straftaten in Nordrhein-Westfalen (ZeOS NRW) richtet sich gegen Mitglieder eines international agierenden Geldwäsche- und Hawala-Netzwerks. Seit dem frühen Morgen durchsuchen über 1000 Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums der Landeshauptstadt, der Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft insgesamt mehr als 80 Häuser, Wohnungen, Büros und Geschäftsobjekte.

    Quelle: PM der Polizei Düsseldorf, https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/13248/5038746

    Nochmals verschärft werden dürfte die gesamte Situation durch den zwischenzeitlich reformierten Tatbestand der Geldwäsche, der inzwischen abstrus weit gefasst ist und verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

    Verteidigung bei Geldwäsche

    Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.

    Die Maßnahmen heute werden aufgeschreckt haben, gleichwohl muss umsichtig agiert werden. Neben den strafrechtlichen Sanktionen wird die Abschöpfung von Vermögen erhebliche Probleme bereiten, viele Beteiligte werden wohl einen Vermögensarrest erhalten. Wer hier nicht taktisch klug agiert, zerstört am Ende beides: juristische und wirtschaftliche Zukunft. Zugleich zeigt sich, dass aktuell massiv gegen organisierte Kriminalität im Bereich Geldwäsche vorgegangen wird.

  • ANOM war ein Fake: Schlag gegen organisierte Kriminalität

    ANOM war ein Fake: Schlag gegen organisierte Kriminalität

    ANOM wird alles ändern im Cybercrime, denn das, was heute geschehen ist, war ein weltweiter herber Schlag gegen das organisierte Verbrechen: Mit ANOM wurde eine weitere zentrale Plattform für verschlüsselte Kommunikation von den Behörden ausgehoben. Und das Schlimme für die kriminellen Strukturen ist dabei, dass man auf eine Plattform hereingefallen ist, die von den Behörden (dem FBI) auch noch selber betrieben wurde.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Zum Hintergrund: Nach der Abschaltung von Sky ECC im März 2021 suchten laut EUROPOL viele Netzwerke der organisierten Kriminalität nach einem schnellen verschlüsselten Ersatz für eine Kommunikationsplattform, die es ihnen ermöglichen würde, sich der Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Laut EUROPOL ging mal auf diesen Aspekt ganz bewusst ein, als man die „Operation Trojan Shield“ ins Leben rief. Die Idee war, dass ein Teil der kriminellen Sky ECC-Kundenbasis „auf die vom FBI verwaltete Plattform Anom migriert wurde“, wie sich EUROPOL ausdrückt. Oder mal ganz platt: Das FBI hat eine Plattform vermarktet, auf der man angeblich geschützt, verschlüsselt kommunizieren konnte und hörte die ganze Zeit mit. Das beste dabei: Die Kriminellen haben auch noch Gebühren dafür bezahlt.

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  • Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität

    Bedeutung verschlüsselter Telefone bei Kriminalität

    Die Bedeutung verschlüsselter Kommunikation nimmt im Bereich der Kriminalität naturgemäß immer weiter zu. Durchaus überraschend für mich ist, wie unbedarft teilweise selbst im Bereich organisierter Kriminalität agiert wird – ich hatte schon mehrfach klargestellt, dass etwa die Nutzung einer zentralisierten Infrastruktur (wie bei Encrochat) schlichter Irrsinn ist.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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    Beim Bundesgerichtshof (5 StR 94/21) habe ich, beim Stöbern, am Rande einige Zeilen zur Thematik gefunden, die allerdings nur sehr wenig weitere Informationen bieten:

    Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen dem Beschluss, mit dem die Strafkammer den auf Beweiserhebung gerichteten Antrag (…) abgelehnt hat, und den Urteilsgründen besteht nicht. Das Landgericht hat im Urteil unter anderem darauf abgestellt, dass der Einsatz eines mit teurer Verschlüsselungssoftware versehenen hochwertigen Mobiltelefons, wie es beim Angeklagten gefunden wurde, nach Angaben sachverständiger Zeugen in klein- und gelegenheitskriminellen Kreisen nicht verbreitet ist.

    Dem widerspricht nicht, dass es die Strafkammer bei der Ablehnung des mangels bestimmt behaupteter Tatsachen zutreffend nicht als Beweisantrag im Rechtssinne (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) behandelten Antrags als bedeutungslos angesehen hat, dass derartige verschlüsselte Telefone nicht nur im Bereich von Betäubungsmittelkriminalität, sondern auch beim Diebstahl von Fahrzeugen, Wohnungseinbruchdiebstahl oder Raubdelikten Verwendung finden.

  • OLG Rostock: Daten aus Encrochat-Ermittlungen verwertbar

    OLG Rostock: Daten aus Encrochat-Ermittlungen verwertbar

    Das OLG Rostock (20 Ws 121/21) hat in Sachen Encrochat, nach seinem früheren Beschluss, nochmals „nachgelegt“ und bekräftigt: Es gibt kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland gewonnenen Encrochat-Daten. Es betont insoweit nochmals ausdrücklich, dass aus seiner Sicht selbst dann, wenn die Beweiserlangung rechtsfehlerhaft gewesen wäre, die Erkenntnisse verwertet werden dürften.

    Insoweit erinnert das OLG daran, dass von Verfassungs wegen kein Rechtssatz des Inhalts existiert, das im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig wäre. Dem deutschen Strafverfahrensrecht ist ein allgemein geltender Grundsatz fremd, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Die Frage ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden – und da hat das OLG Rostock deutliche Worte.

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
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  • Reform des Geldwäsche-Tatbestandes 2021

    Am 11.02.2021 wurde durch den Bundestag eine Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen – ein weiteres Gesetz in einer zunehmenden irrwitzigen Flut ständiger Änderungen im Strafgesetzbuch. Auch hier wird nunmehr die Strafbarkeit ausgedehnt:

    • Der bisher existierende Vortatenkatalog wird gestrichen. Tatobjekt sind nunmehr „Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ – also die Terminologien aus der Einziehung – an die ein Tatenkatalog anknüpft.
    • Ursprünglich war im Referentenentwurf vorgesehen, die leichtfertige Geldwäsche zu streichen und, im Gegenzug zum Streichen des Vortatenkatalogs, nur noch die vorsätzliche Geldwäsche zu bestrafen. Davon ist der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit abgerückt.

    Das Ergebnis ist eine unüberschaubar ausufernde Strafbarkeit, die mit der „Geldwäsche“ nur noch wenig gemein hat: Ehrlicherweise sollte man von einer strafbewehrten Absicherung der Einziehung sprechen. Alles was Einziehungsgegenstand sein könnte soll dem Verkehr entzogen werden. Und das wieder ist am Ende nicht nur jeglicher denkbarer Vermögensgegenstand, sondern es steht erst mit Abschluss des Vorprozesses fest, was überhaupt strafbarer Gegenstand ist – wo man dann zumindest leichtfertig am Haken hängt.

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