Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung

Die Abgrenzung einer kriminellen Vereinigung von der Bande kann erhebliche Unterschiede machen – nicht zuletzt was die Zuständigkeit des (richtigen) Gerichts angeht. Der Bundesgerichtshof (3 StR 21/21) konnte insoweit klarstellen, als unter die Begrifflichkeit der kriminellen Vereinigung auch Tätergruppierungen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität fallen können.

Erforderlich hierfür ist mit dem BGH, neben den sonstigen Voraussetzungen, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen:

Nach dem Wortlaut des § 129 Abs. 2 StGB nF setzt eine Vereinigung einen Zusammenschluss ʺzur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interessesʺ voraus. Danach reicht, wie vor allem der Begriff ʺübergeordnetʺ zeigt, das bloße Zusammentreffen von mehreren Einzelinteressen nicht aus, selbst wenn diese ähnlich sind. Vielmehr ergibt der Normtext, dass ein gemeinschaftlicher Zweck den eigenen Zielen vorrangig sein muss.

Die Gesetzessystematik spricht ebenfalls dagegen, dass gleichgerichtete, von verschiedenen Personen verfolgte Ziele bereits ein übergeordnetes gemeinsames Interesse darstellen. Ein solches weites Verständnis ließe eine stimmige Normenanwendung in Bezug auf sonstige Regelungen des materiellen Strafrechts nicht zu, die das Zusammenwirken mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Dies gilt insbesondere für eine Abgrenzung zur Bande (vgl. bereits BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 29; zur bewaffneten Gruppe im Sinne des § 127 StGB s. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – 3 StR 585/17, BGHSt 63, 138 Rn. 14 ff.). (…)

Die sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Erwägungen bei Neufassung des § 129 StGB bestätigen, dass neben der – möglicherweise nur rudimentären – Organisationsstruktur gerade das Tatbestandsmerkmal der Verfolgung eines übergeordneten Interesses zur Unterscheidung zwischen Bande und Vereinigung dienen soll (s. BT-Drucks. 18/11275 S. 11; vgl. zuvor bereits BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 44 aE). Dem würde ein zu weites Verständnis dieses übergeordneten Interesses, das damit gleichsam leerliefe, nicht gerecht.

Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung (auch) die äußeren Tatumstände herangezogen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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