Kriminelle Vereinigung

Wann liegt eine kriminelle Vereinigung vor: §129 StGB stellt die Bildung oder Mitwirkung an einer kriminellen Vereinigung unter Strafe:

(1) Mit bis zu fünf Jahren oder mit wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Der konnte sich nun recht umfassend zu der Frage äußern, wann eine solche kriminelle Vereinigung vorliegt. Die Entscheidung dürfte insbesondere den Bereich der organisierten Kriminalität nachhaltig prägen – Vergleiche zum RICO-Act sind aus hiesiger Sicht durchaus angebracht.

Was ist eine Vereinigung?

Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB in der Fassung des seit
2017 geltenden Gesetzes ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr
als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Danach müssen mit dem BGH ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein.

Daran hält der BGH auch seit der Neufassung fest, den zwar hat die Legaldefinition den Vereinigungsbegriff im Vergleich zum bisherigen Begriffsverständnis bewusst ausgeweitet, indem die Anforderungen an die Organisationsstruktur und die Willensbildung abgesenkt wurden. Jedoch muss für den BGH ein organisierter Zusammenschluss von Personen bestehen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert. Notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse.

Kriminelle Vereinigung – auch für BTM-Geschäfte

Tätergruppierungen, die für eine kriminelle Vereinigung in Betracht kommen, können dabei aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ebenso wie sonstige Zusammenschlüsse aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität kommen und unter den (neuen) Begriff der kriminellen Vereinigung fallen. Dies gilt auch für den Bereich der Betäubungsmittelkriminalität!

Erforderlich hierfür ist mit dem BGH – neben den weiteren aufgezeigten Voraussetzungen – jedoch, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Lediglich individuelle Einzelinteressen der Mitglieder der Gruppierung genügen nicht. Das gemeinsame Interesse muss insbesondere über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen.

Abgrenzung Bande zu krimineller Vereinigung

Die Frage ist dann, wie man die Bande noch ernsthaft abgrenzen können möchte. Das maßgebliche Kriterium für den BGH ist das „übergeordnete gemeinsame Interesse“.

Ein solches übergeordnetes gemeinsames Interesse liegt bei Zusammenschlüssen zur Verfolgung weltanschaulich-ideologischer, religiöser oder politischer Ziele regelmäßig bereits mit Blick auf diese Zielsetzung vor. Bei der gemeinsamen Begehung von Taten, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind und
damit letztlich vor allem dem jeweils beteiligten Individuum wirtschaftliche Vorteile bringen sollen, ist dies allerdings mit dem BGH nicht ohne Weiteres der Fall:

Insbesondere bei solchen Taten ist zu beachten, dass gleichgerichtete, von verschiedenen Personen verfolgte Ziele nicht bereits ein übergeordnetes gemeinsames Interesse darstellen. Ansonsten wäre ein solches bei der Verwirklichung eines Bandentatbestandes angesichts des übereinstimmenden Willens zu künftiger Straftatbegehung regelmäßig gegeben und hätte dies zur Folge, dass eine Bande häufig, wenn nicht gar im Regelfall auch eine Vereinigung darstellt. Daraus ergäbe sich ein weitgehender Gleichlauf von Bande und Vereinigung, der sich nicht in die
Gesamtsystematik des materiellen Strafrechts einfügte (näher hierzu BGH, Urteil
vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21/21).

BGH, 3 StR 33/21

Daher ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses oder lediglich zur Durchsetzung ihrer jeweiligen – gegebenenfalls gleichgerichteten – Individualinteressen zusammengeschlossen haben.

Zur Ermittlung des für eine Vereinigung konstitutiven übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden. Hierzu zählen insbesondere

  • der Umfang und das Ausmaß genutzter – gegebenenfalls auch grenzüberschreitender – organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel,
  • eine festgelegte einheitliche Willensbildung,
  • eine interne Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftliche Regeln,
  • die Anzahl der Mitglieder,
  • ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand,
  • eine etwaige Gemeinschaftskasse,
  • die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität und
  • die Einflussnahme auf grundlegende gesellschaftliche oder hoheitliche Akteure.

Je ausgeprägter solche Kriterien vorliegen, desto eher lässt sich für den BGH der Schluss ziehen, dass es den einzelnen Personen – gerade im Bereich allgemeiner, auf Gewinnerzielung ausgerichteter Kriminalität – nicht lediglich um ihre individuellen Vorteile, sondern um weitergehende Ziele geht wie beispielsweise den eigenständigen Fortbestand der Organisation um ihrer selbst willen oder ein spezifisches Machtstreben.

Da eine Gesamtbetrachtung geboten ist, müssen allerdings nicht sämtliche Merkmale in besonderer Weise vorliegen. Entscheidend ist, ob sie insgesamt den Schluss auf die Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses und die damit einhergehende vereinigungstypische Dynamik zulassen!

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.