Eine Freiheitsstrafe kann, wenn zwei Drittel der Strafe verbüsst sind, hinsichtlich des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Selbstläufer ist dies aber nicht: Eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln kommt entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Entscheidend für die Prognose ist demgemäß eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits.
Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten
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