Am 11.02.2021 wurde durch den Bundestag eine Reform des Geldwäsche-Tatbestandes beschlossen – ein weiteres Gesetz in einer zunehmenden irrwitzigen Flut ständiger Änderungen im Strafgesetzbuch. Auch hier wird nunmehr die Strafbarkeit ausgedehnt:
- Der bisher existierende Vortatenkatalog wird gestrichen. Tatobjekt sind nunmehr „Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand“ – also die Terminologien aus der Einziehung – an die ein Tatenkatalog anknüpft.
- Ursprünglich war im Referentenentwurf vorgesehen, die leichtfertige Geldwäsche zu streichen und, im Gegenzug zum Streichen des Vortatenkatalogs, nur noch die vorsätzliche Geldwäsche zu bestrafen. Davon ist der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit abgerückt.
Das Ergebnis ist eine unüberschaubar ausufernde Strafbarkeit, die mit der „Geldwäsche“ nur noch wenig gemein hat: Ehrlicherweise sollte man von einer strafbewehrten Absicherung der Einziehung sprechen. Alles was Einziehungsgegenstand sein könnte soll dem Verkehr entzogen werden. Und das wieder ist am Ende nicht nur jeglicher denkbarer Vermögensgegenstand, sondern es steht erst mit Abschluss des Vorprozesses fest, was überhaupt strafbarer Gegenstand ist – wo man dann zumindest leichtfertig am Haken hängt.
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