Auch das OLG Rostock (20 Ws 70/21) konnte sich zum Thema Encrochat äussern und klarstellen, dass alleine die Verwendung eines entsprechenden Encrochat-Smartphones für ein kriminelles Verhalten und einen dringenden Tatverdacht (den man für eine Untersuchungshaft benötigt) spricht:
Schon die Verwendung eines Krypto-Handys der Fa. EncroChat deutet auf ein konspiratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin (…)
OLG Rostock, 20 Ws 70/21
Damit schliesst man sich ausdrücklich der gleich lautenden Rechtsprechung des OLG Bremen an, auf die man auch Bezug nimmt. Der EGMR dagegen sieht es anders!
Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!
Auch hinsichtlich der Verwertung der gewonnenen Daten teilt man die Bedenken nicht, nimmt ausdrücklich auf die Entscheidungen des OLG Bremen und OLG Hamburg Bezug sowie einen von mir auch schon zitierten Aufsatz in der NStZ (von einem Staatsanwalt) in dem man entsprechende Bedenken zurückweist:
Soweit der Beschuldigte die Ansicht vertreten läßt, die EncroChat-Erkenntnisse und die darauf aufbauenden Beweisergebnisse seinen prozessrechtlich nicht verwertbar, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlussgründe des OLG Bremen (a.a.O.) und des Hanseatischen OLG Hamburg vom 29.01.2021 – 1 Ws 2/21 – Bezug genommen. Den dort vertretenen Auffassungen schließt sich der Senat an. Zur Verwertbarkeit der Erkenntnisse ausländischer Ermittlungsbehörden (EncroChat) vgl. zudem Pauli, NStZ 2021, 146 (m.w.N.).
OLG Rostock, 20 Ws 70/21
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Die Luft ist dünn und wird immer dünner – ich empfand die Ausführungen speziell des OLG Hamburg sehr nachvollziehbar und dogmatisch stichhaltig, auch wenn das Ergebnis befremdet, da auf diesem Weg letztlich Daten genutzt werden, die in Deutschland nie gewonnen werden dürften. Andererseits ist es für im Cybercrime praktizierende Strafverteidiger kein Novum, wir kennen die Problematik hinreichend mit Darknet-Daten aus den USA, wo ganz andere Spielregeln gelten.
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