Der BGH (6 StR 118/23) betont, dass man sich durch das Sprengen von Geldautomaten nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar macht. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Täter eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Unter einer Explosion ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem es zu einer plötzlichen Volumenvergrößerung und damit zu Druckwellen mit außergewöhnlicher Beschleunigung kommt (BGH, 4 StR 19/20 und 1 StR 488/14).
Dies ist mit dem BGH bei der Verwendung von „Polenböllern“ dann der Fall, wenn diese eine solche Sprengkraft entfalten, dass sie die Automaten entweder zerstören oder erheblich beschädigen. Offen gelassen hat der BGH, ob der Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB einschränkend auszulegen ist, wenn lediglich handelsübliche Feuerwerkskörper verwendet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verwendeten „Polenböller“ im europäischen Ausland frei erworben werden konnten. Denn jedenfalls bei der vorsätzlichen Verwendung eines Feuerwerkskörpers, der in seiner Sprengwirkung die in Deutschland zugelassenen Produkte erheblich übersteigt, kommt eine Einschränkung des Tatbestandes nicht in Betracht (BGH, 1 StR 488/14).
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