Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Jedenfalls vom Titel her ist das „Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion“ definitiv einer der optisch Interesse weckenden Straftatbestände im Strafgesetzbuch: Hiernach wird bestraft, wer – anders als durch Freisetzen von Kernenergie – namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (§308 StGB).

Besondere Bedeutung hat dieser Tatbestand in der Praxis weniger im Terrorismus, als vielmehr im Sprengen von Zigarettenautomaten und seltener bei Geldautomaten (die Profis mit Druckluft sprengen und nicht mit Sprengstoff).

§ 308 StGB ist ein so genanntes „konkretes Gefährdungsdelikt“, die Vollendung tritt mit dem Herbeiführen einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert ein. Maßgeblich ist dafür die Höhe des dem betroffenen fremden Eigentum konkret drohenden Schadens. Um diese zu bestimmen, bedarf es mit dem BGH regelmäßig eines zweistufigen Vorgehens, indem zunächst der Wert der Sache selbst und anschließend der ihr drohende (bedeutende) Schaden zu ermitteln sind.

Der Bundesgerichtshof hat erst spät zu § 308 StGB entschieden, ab welcher Untergrenze von einem bedeutenden Wert ausgegangen werden kann. Für die bezüglich des konkreten Gefahrerfolgs im Wortlaut identisch gefassten §§ 315b, c StGB legt der Bundesgerichtshof eine solche von 750 Euro zugrunde, bei § 308 StGB im Hinblick auf die auf der Ebene der Tathandlung auch erfassten Explosionen durch Sprengkörper mit geringer Sprengkraft geht der BGH allerdings zu einem etwas höheren Grenzwert, der bei 1.500 Euro liegt (BGH, 1 StR 488/14 und 4 StR 239/16).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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