Dass eine Nötigung vorliegen kann, auch wenn man nicht unmittelbar Drohungen ausspricht, hat das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 99/22 klargestellt. Insoweit hebt es hervor, dass eine Drohung mit einem empfindlichen Übel nicht nur in klaren und eindeutigen Worten, sondern auch in allgemeinen Redensarten, in unbestimmten Andeutungen in versteckter Form und sogar in schlüssigen Handlungen enthalten sein kann:
Hinreichend ist, dass die Drohung „zwischen den Zeilen“ versteckt erfolgt, sofern nur ihr Ergebnis genügend bestimmt ist (KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2012 – (4) 161 Ss 132/12 (178/12) –, Rn. 2, juris). Ob allgemeine, unspezifische Ankündigungen eines schädigenden Verhaltens ausreichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles und dem (konkludenten) Äußerungsinhalt in seinem konkreten Bedeutungszusammenhang zu entscheiden (KG Berlin, Beschluss vom 16. August 2012 – (4) 161 Ss 132/12 (178/12) –, Rn. 2, juris).
Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 99/22
Zu Erinnern ist, dass das angedrohte „empfindliche Übel“ auch rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB sein muss. Die Androhung eines Übels ist im Verhältnis zum angestrebten Zweck jedenfalls dann als verwerflich anzusehen, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, sie also „sozial unerträglich“ ist. Ausschlaggebend insoweit ist die Konnexität zwischen Zwang und erzwungenem Verhalten.
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