Mietvertrag: Keine Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Vertragsauflösung trotz Nachmieter

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, wenn dieser einen Nachfolger beibringt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Mieters, der sein Geschäftslokal wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigte und vorzeitig den Mietvertrag beenden wollte. Das OLG wies darauf hin, dass derartige „wirtschaftliche Gründe“ den Vermieter nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten. Dies gilt umso mehr, wenn dem Mieter im Mietvertrag eine Untervermietung eingeräumt wurde. Unerheblich war daher, dass der Mieter einen möglichen Nachmieter vorweisen konnte.

Das OLG machte deutlich, dass der Vermieter nur im Ausnahmefall zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten am Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist (OLG Naumburg, 9 U 8/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.