Der BGH (VIII ZR 222/15) konnte klarstellen, dass die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung bei rechtzeitigem Zahlungsauftrag gewahrt ist – und es nicht auf den Geldeingang ankommt:
Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
Eine anders lautende Vereinbarung dahingehend, dass es alleine auf den rechtzeitigen Zahlungseingang ankommt, ist AGB-rechtlich unwirksam.
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