Die (eventuellen) beamtenrechtlichen Folgen einer Verurteilung müssen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden: Die Strafzumessungserwägungen müssen erkennen lassen, dass das Gericht beachtet hat, dass der Angeklagte mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert (BGH, 4 StR 663/19).
Die Erörterung dieser Umstände ist zwingend vorzunehmen, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (BGH, 3 StR 544/17).
- Haftung für Verletzungen nach Foulspiel - 26. Januar 2021
- Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sind keine außergewöhnliche Belastung - 25. Januar 2021
- Wert des Erlangten bei Einziehung bestimmt sich nach Verkehrswert - 23. Januar 2021