Fortgeltung der Bussgeldkatalogverordnung 2020?

Im Jahr 2020 besteht hohe Unsicherheit, welcher Bußgeldkatalog eigentlich zur Anwendung gelangt, nachdem es Probleme bei der Umsetzung der letzten Bussgeldkatalog-Novelle wegen eines Verstosses gegen das Zitiergebot gegeben hat (StVO-Novelle vom 20.04.2020, siehe BGBl. I, 814). Das BayObLG München konnte sich nun mit Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen 201 ObOWi 1043/20, dazu äussern.

Das BayObLG macht einen Schlenker und lässt die Frage offen, wobei es vorliegend um einen speziellen Fall gegangen ist:

  • Zeitpunkt der Tat vor Inkrafttreten der StVO-Novelle
  • Zeitpunkt der Urteilsfindung nach Inkrafttreten der StVO-Novelle
  • keine Änderung der Sanktion durch die Neufassung

Hier kann man, so das Gericht, dahin stehen lassen, ob aufgrund des fehlenden Zitats der Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der genannten Verordnung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorliegt – und ob ein solcher Verstoß tatsächlich zur Nichtigkeit der Regelung führt. Dabei hebt das Gericht hervor, dass man selbst bei Annahme einer Nichtigkeit erst einmal zu prüfen hätte, ob die Folge eine vollständige Nichtigkeit, nur die Nichtigkeit der Änderungsverordnung oder gar nur eine Teilnichtigkeit innerhalb der Änderungsverordnung wäre.

Im Übrigen wird hervorgehoben, dass selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich die Änderung des Bussgeldkataloges als nichtig erweist, dies nicht dazu führt, dass die BKatV in ihrer bisherigen Form keine Grundlage mehr für die Ahndung darstellt – und man auf Basis des Gesetzes ohnehin immer Sanktionen aussprechen kann, weil die BKatV ja gerade nur Orientierungshilfe ist:

Die Rechtsbeschwerde verkennt, dass durch Art. 3 der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die BKatV „wie folgt geändert“ werden sollte. Damit ist die BKatV in ihrer bisherigen Fassung nicht aufgehoben worden, sondern sollte lediglich abgeändert werden. Für Änderungsgesetze ist anerkannt, dass bei deren Verfassungswidrigkeit die ursprüngliche Gesetzesfassung in Kraft bleibt, da eine nichtige Regelung nicht in der Lage ist, ein Gesetz zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2000 – 1 BvR 539/96 = BeckRS 2000, 22589 Rn. 53, 88; Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, 59. EL April 2020, BVerfGG § 95 Rn. 39; Schlaich/Korioth, Das , 11. Aufl. Rn. 457 f.). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus dem Reformgesetz ergibt, dass der Gesetzgeber die alte Regelung auf jeden Fall abschaffen wollte (…)

Sie ist damit lediglich ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen bzw. die Anordnung von Fahrverboten folgt aber weiterhin unmittelbar aus §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO, § 17 OWiG. Die Vorschrift des § 25 StVG ist auch nach Inkrafttreten der BKatV alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung des Fahrverbots; sie hat durch die Ermächtigungsnorm des § 26a StVG vom 28.12.1982 und durch die Regelungen der BKatV keine Änderung erfahren. Insbesondere haben § 26a StVG und die BKatV auch die besonderen Voraussetzungen unberührt gelassen, unter denen nach § 25 StVG im Rechtsfolgensystem des Ordnungswidrigkeitenbereichs ein neben der Geldbuße ausgesprochen werden kann (…) Selbst wenn die BKatV unanwendbar wäre, führte dies nicht dazu, dass keine Rechtsgrundlage mehr für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten und insbesondere für die Verhängung von Farbverboten bestünde.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.