Ausgebaute Kompetenzen für EUROPOL

Seit Ende Juni 2022 verfügt EUROPOL über mehr Kompetenzen: Durch die Verordnung (EU) 2022/991 wird das Mandat von Europol im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien, den Einsatz künstlicher Intelligenz und die Verarbeitung großer Datensätze erheblich erweitert, indem die Verordnung (EU) 2016/794 ausgebaut wird.

Neue Kompetenzen von EUROPOL

Die Änderungen der Europol-Verordnung sehen laut EUROPOL insbesondere Änderungen in den folgenden Bereichen vor:

  • Unterstützung von strafrechtlichen Ermittlungen: Vorbehaltlich der in den Änderungen der Verordnung festgelegten Bedingungen wird Europol in der Lage sein, ohne die Kategorisierung der betroffenen Person zu verarbeiten, solange und wann immer dies für die Unterstützung einer spezifischen laufenden strafrechtlichen Ermittlung erforderlich ist. Dies ist insbesondere für den Umgang mit großen und komplexen Datensätzen von Bedeutung, für die die DSC erst dann ermittelt werden kann, wenn die relevanten Informationen extrahiert und analysiert werden. Eine Übergangsregelung regelt die Bedingungen für Informationen, die von Europol vor den Änderungen der Europol-Verordnung verarbeitet wurden.
  • Forschung und Innovation: Europol wird in der Lage sein, die EU-Mitgliedstaaten bei der Nutzung neuer Technologien, der Erforschung neuer Ansätze und der Entwicklung gemeinsamer technologischer Lösungen – auch im Bereich der künstlichen Intelligenz – zu unterstützen. Eine der wichtigsten Neuerungen ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungs- und Innovationszwecken. Diese Möglichkeit geht jedoch mit strengen Datenschutzgarantien einher, die auf eine solche Verarbeitung anwendbar sein werden.
  • Zusammenarbeit mit privaten Stellen: Private Stellen verfügen über eine zunehmende Anzahl von Daten, die für strafrechtliche Ermittlungen von Bedeutung sein können. Nach dem geänderten Rechtsrahmen wird Europol in der Lage sein, Daten direkt von diesen Parteien zu erhalten. Mit der Änderungsverordnung werden auch maßgeschneiderte Regeln für die Zusammenarbeit mit privaten Parteien im Zusammenhang mit Online-Krisensituationen und der Online-Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch eingeführt.
  • Schengener Informationssystem (SIS): Europol wird die EU-Mitgliedstaaten bei der Verarbeitung der von Drittländern oder internationalen Organisationen übermittelten Daten unterstützen und kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, Informationsausschreibungen in das SIS einzugeben.
  • Ermittlungen auf eigene Initiative: Der Exekutivdirektor von Europol kann vorschlagen, eine nationale Ermittlung zu einer bestimmten Straftat einzuleiten, die nur einen Mitgliedstaat betrifft, aber ein gemeinsames Interesse im Rahmen einer Unionspolitik berührt. Es obliegt den nationalen Behörden zu entscheiden, ob sie diesem Ersuchen nachkommen wollen oder nicht.
  • Grundrechtsbeauftragter (FRO): Mit den Änderungen an der Europol-Verordnung wird ein unabhängiger FRO eingeführt, zusätzlich zu dem unabhängigen Datenschutzbeauftragten (DSB), der bereits bei Europol existiert.
  • Europäischer (EDSB): Seit dem 1. Mai 2017 hat der EDSB die Aufgabe, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zu überwachen. Die Änderungen an der Europol-Verordnung werden die Aufsichtsfunktionen des EDSB weiter stärken.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Was man dort nicht liest: Europol darf nun in bestimmten Fällen große Datensätze verarbeiten, was zu einem erheblichen Anstieg der Menge an personenbezogenen Daten führt, die von der Agentur verarbeitet und gespeichert werden. Infolgedessen werden Daten von Personen, die keine nachgewiesene Verbindung zu einer kriminellen Aktivität haben, auf die gleiche Weise behandelt wie die personenbezogenen Daten von Personen, die eine Verbindung zu einer kriminellen Aktivität haben.

Der EDSB bedauert ausdrücklich in einer Stellungnahme, dass die Ausweitung des Mandats von Europol nicht durch starke Datenschutzgarantien kompensiert wurde, die eine wirksame Überwachung der neuen Befugnisse der Agentur ermöglichen würden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.