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Markennennung durch KI-Ergebnis ist keine Markennutzung

Justizia

So langsam fangen sich die Entscheidungen mit KI-bezug an zu sammeln, nun gibt es etwas aus dem Markenrecht: Ein Parfumhersteller stellt fest, dass seine teuren Markendüfte ausgerechnet von der KI-Übersicht einer großen Suchmaschine in eine Liste mit billigen Nachahmungen einsortiert werden – die „Duftzwillinge“ erscheinen prominent, gleich oberhalb der eigentlichen Treffer, teils flankiert von gesponserten Anzeigen.

Für Laien ist das Verhalten von Markeninhabern nicht immer nachvollziehbar; doch: wer Jahre in den Aufbau einer selektiv vertriebenen Marke investiert hat, erlebt das halt als Angriff auf den Markenkern. Denn die eigene Marke wird zum bloßen Suchbegriff für das Geschäft mit der Imitation. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Berlin II zu beurteilen (LG Berlin II, Urteil vom 1. Juni 2026 – 52 O 62/26), und sein Befund fällt für Markeninhaber ernüchternd aus: Wer eine KI-gestützte Suche betreibt, „benutzt“ die genannten Marken markenrechtlich nicht.

Sachverhalt

Die Antragstellerin gehört zu einem Parfum- und Kosmetikkonzern und macht – ermächtigt durch die Markeninhaberinnen – im einstweiligen Verfügungsverfahren Rechte aus mehreren in Klasse 3 eingetragenen Unionsmarken geltend. Die in Dublin ansässige Antragsgegnerin betreibt eine Suchmaschine, die sie um zwei Funktionen erweitert hatte: eine den Treffern vorgeschaltete „Übersicht mit KI“ sowie einen interaktiven „KI-Modus“. Auf Anfragen wie „nenne mir Duftzwillinge“ zu einem bestimmten Markenparfum generierte die KI Texte, die die geschützten Zeichen nannten, Anbieter von Imitaten auflisteten und deren Webseiten verlinkten; teils wurden oberhalb der Übersicht unter „Gesponsorte Produkte“ Anzeigen eingeblendet.

Die Antragstellerin sah darin eine Markenverletzung und einen Wettbewerbsverstoß: Die Antragsgegnerin steuere die Algorithmen, implementiere den Output und schaffe eigene neue Inhalte, die der Verkehr ihr zurechne; zudem lenke sie kaufinteressiertes Publikum gezielt zu den Dupe-Anbietern, von denen einige ihre Werbekunden seien. Das Gericht wies den Antrag zurück und legte der Antragstellerin die Kosten auf.

Zuständigkeitsfrage als erste Hürde

Bevor sich das Gericht mit der Sachfrage beschäftigen konnte, musste man erst einmal internationale Zuständigkeit klären, wobei sich ein praktisch wichtiges Detail zeigt: Eine Zuständigkeit nach Art. 125 Abs. 1 UMV schied aus, weil sich der Sitz der Antragsgegnerin in Irland befindet; auf eine etwaige deutsche Niederlassung kam es nicht an, da deren Belegenheit nur relevant ist, wenn der Beklagte überhaupt keinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat.

Tragfähig war allein der Gerichtsstand des Begehungsorts nach Art. 125 Abs. 5 UMV: Da sich die deutschsprachigen KI-Texte an Nutzer in Deutschland richteten, war die Verletzungshandlung hier begangen. Das führt allerdings zu einer beschränkten „Kognitionsbefugnis“, was bedeutet, dass das Gericht mit Art. 126 Abs. 2 UMV nur über Handlungen in Deutschland befinden durfte, aber eben nicht über ein unionsweites Verbot. Der weitergehende Antrag war insoweit bereits unzulässig. Den Bestimmtheitseinwand der Gegenseite ließ das Gericht hingegen nicht durchgreifen: Da es der Antragstellerin um die Markennennung in den KI-Texten unabhängig von der konkreten Quelle ging, mussten weder die verlinkten Drittseiten noch deren URLs in den Antrag aufgenommen werden.

Was heißt „Benutzung“ einer Marke?

Den entscheidenden Riegel schiebt das Gericht beim Tatbestandsmerkmal der Benutzung im Sinne von Art. 9 UMV vor: Eine Benutzung setzt nach gefestigter unionsrechtlicher Linie zweierlei voraus: ein aktives Verhalten mit Herrschaft über den Benutzungsvorgang (der in Anspruch Genommene muss die Handlung beenden können) und Einsatz des Zeichens im Rahmen der eigenen kommerziellen Kommunikation. Maßgeblich ist, ob das Zeichen aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen Nutzers als fester Bestandteil der Kommunikation des Betreibers und damit als zu dessen eigener Tätigkeit gehörig erscheint.

Genau diese Zurechnung verneint das Gericht. Die Suchmaschinenbetreiberin präsentiert die KI-Texte nicht als eigene Inhalte und macht sie sich nicht zu eigen; der durchschnittliche Nutzer erkennt vielmehr, dass er es mit einem neuen Suchergebnisformat zu tun hat, das fremde Webseiten zusammenfasst. Das ergibt sich schon aus den zahlreichen Verlinkungen, Snippets und Vorschaubildern und daraus, dass die KI-Übersicht den organischen Treffern vorgeschaltet ist. Einer ausdrücklichen Distanzierung bedarf es dafür nicht – der Nutzer erwartet von einer Suchmaschine ohnehin keine selbst verfassten Inhalte.

Kein bestimmender Einfluss auf den Inhalt

Tragend ist daneben ein zweiter Gedanke, der die Entscheidung von älteren Suchmaschinen-Konstellationen abgrenzt: Die Betreiberin übt keinen bestimmenden Einfluss auf das inhaltliche Ergebnis aus. Heißt: Welche Zeichen genannt werden, hängt allein davon ab, welche von Dritten veröffentlichten Informationen nach den erkannten Mustern zur Anfrage passen. Anders als in der Ortlieb-Konstellation des BGH, in der der Betreiber die Marke als Schlüsselwort in der eigenen Kommunikation einsetzte und die Trefferauswahl selbst veranlasste, fehlt es hier an einer vergleichbaren Steuerung. Das Gericht hält dabei ausdrücklich fest, dass nichts dafür vorgetragen war, die KI würde Webseiten von Werbekunden bevorzugen oder priorisieren. Das ist möglicherweise ein Punkt, an dem eine andere Beweislage durchaus zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Auch der naheliegendste Angriffspunkt (eingeblendete gesponserte Anzeigen) verfing nicht, denn in Anlehnung an die Linie des EuGH zum Keyword-Advertising gilt: Wer für die Zeichennutzung seiner Werbekunden eine Vergütung erhält, benutzt das Zeichen deshalb nicht selbst, sondern schafft nur die technischen Voraussetzungen fremder Nutzung. Nichts anderes kann gelten, wenn diese Vergütung sich darin offenbart, dass im Kontext des KI-Ergebnisses Werbung eingeblendet wird. Die Abgrenzung zum Marktplatz-Modell der Louboutin-Entscheidung liegt darin, dass dort der Plattformbetreiber eigene und fremde Angebote einheitlich unter seinem Logo präsentierte und Zusatzleistungen wie Lagerung und Versand erbrachte – eine Verschmelzung, die einer reinen Suchfunktion gerade fehlt.

Wettbewerbsrecht: Kein Mitbewerber, keine geschäftliche Handlung

Auch der zweite Anspruchsweg über das UWG blieb versperrt, weil es bereits an der Aktivlegitimation fehlte. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis verlangt, dass die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen … und der besteht zwischen einem Parfumvertrieb und einem Suchmaschinenbetrieb nicht. Der Vorteil, den die KI-Funktionen der Betreiberin verschaffen, ist die gesteigerte Attraktivität ihrer Suche gegenüber Konkurrenzangeboten; dieser Vorteil steht in keiner Wechselwirkung zum Parfumabsatz der Antragstellerin. Die Abgrenzung zum Hotelbewertungsportal-Fall ist instruktiv: Dort profitierte der Portalbetreiber durch eigene Buchungsangebote unmittelbar und stand in direkter Konkurrenz, hier waren die Links zu Drittseiten dagegen unvergütet.

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis über die Förderung fremden Wettbewerbs scheiterte schon daran, dass es an einer geschäftlichen Handlung fehlt. Die Betreiberin ist nicht in den Vertrieb der Parfümalternativen eingebunden, erhält für deren Nennung keine Vergütung und steht in keiner vertraglichen Beziehung zu den Dupe-Anbietern. Eine etwaige Absatzsteigerung wirkt sich daher allenfalls reflexartig aus – und reflexartige Effekte begründen nach der Influencer-Rechtsprechung keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Damit ging auch der Vorwurf einer unzulässigen Gleichstellungsbehauptung ins Leere.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Bewertung und Ausblick

Es ist eine frühe Entscheidung, die man naturgemäß nicht überbewerten darf – aber inhaltlich empfand ich sie durchweg überzeugend: hier wird die etablierte Rechtslage zu Plattformbetreibern und Suchmaschinen konsequent auf eingebaute, generative KI-Funktionen und übertragen. Damit wird im Ergebnis die Verantwortung dorthin verschoben, wo der markenrelevante Inhalt tatsächlich entsteht – auf die verlinkten Drittseiten. In den Hochphasen der Anwendung der Störerhaftung auf Webseiten, etwa als schon Linksetzungen verfolgt wurden, hätte man sich so viel Stringenz erhofft, wie man sie heute ausgerechnet bei einem US-Konzern zu zeigen bereit ist.

Letztlich ist die Entscheidung in sich stimmig, lässt Markeninhaber aber in einer misslichen Lage zurück: Gegen unzählige Imitatanbieter müssten sie einzeln vorgehen, während der sichtbarste und wirkungsmächtigste Multiplikator haftungsfrei bleibt. Bemerkenswert ist zugleich, wie schmal der Grat ist, wenn das Gericht mehrfachnbetont, dass es an einer Steuerung der Quellenauswahl und an einer Bevorzugung von Werbekunden gerade fehle – wäre beides nachweisbar, könnte die Benutzungsfrage meines Erachtens durchaus kippen. Das Letzte Wort ist also sicherlich nicht gesprochen.

In der Praxis ist wohl zu sehen, dass künftige Verfahren weniger an der Rechtsfrage als an der Tatsachen- und Glaubhaftmachungsebene entschieden werden: Wer einen bestimmenden Einfluss des Betreibers auf den KI-Output oder eine systematische Verknüpfung mit eigenen Werbeinteressen belegen kann, betritt ein anderes Spielfeld. Bis dahin gilt der hier formulierte Grundsatz – die KI zitiert die Marke, aber benutzt sie nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner