Rettungsgasse nicht gebildet: Bussgeld und Fahrverbot

Mit der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Bundesrat die Sanktionen beim Nichtbilden einer Rettungsgasse verschärft:

  • Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet: 200 Euro
  • mit Behinderung: 240 € und 1 Monat
  • mit Gefährdung: 280 € und Fahrverbot 1 Monat
  • mit Sachbeschädigung: 320 € und Fahrverbot 1 Monat
Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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