Das Oberlandesgericht Köln (6 W 31/17) konnte sich mit der Problematik nochmals auseinander setzen, dass man als Händler auf manchen Plattformen damit konfrontiert sein kann, sein Angebot einzustellen, das dann durch die Plattform in wettbewerbswidriger Weise verändert wird – wie soll man damit umgehen? Das OLG sagt nun: Regelmässige, werktägliche Kontrollen genügen:
Darüber hinaus hat auch der Bundesgerichtshof (…) betont, dass es dem über die Plattform B Anbietenden im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Dies gilt auch für die Frage des Verschuldens im Rahmen des § 890 ZPO. (…) Dieser Verpflichtung ist die Schuldnerin in hinreichendem Umfang nachgekommen. Denn die Schuldnerin hat jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche Unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war die Schuldnerin nicht verpflichtet, zumal es der Gläubigerin freisteht, entsprechende Verstöße auch durch ein Vorgehen gegen den Plattformbetreiber zu unterbinden.
Die Entscheidung hat weitreichende Beachtung verdient, da sich durchaus bei Plattformen wie Amazon die Frage stellt, wie man weiter Handel treiben möchte, ohne durch Ordnungsgelder ruiniert zu werden – die Absegnung werktäglicher Kontrolle mit Klarer Ansage, man könne ja auch gegen den Plattformbetreiber vorgehen, ist insoweit zumindest ein wenig Hilfe.
- Einziehung: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung keine tatsächliche Verfügungsgewalt - 3. Dezember 2023
- Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch GWG-Verpflichteten - 3. Dezember 2023
- Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der Führungslosigkeit einer englischen Limited - 3. Dezember 2023