Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Mietzahlungen für die Unterbringung einer Plantage auch insoweit nicht von einem einzuziehenden Betrag (Gewinn) abzuziehen sind, als sie anteilig auf die konkret untervermieteten Räumlichkeiten entfallen. Zwar handelt es sich bei den Mietzahlungen an den Eigentümer um Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, die bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten grundsätzlich in Abzug zu bringen sind; diese Aufwendungen unterliegen jedoch dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB. Die Abzugsfähigkeit hängt auch nicht davon ab, ob bereits bei Anmietung des Grundstücks eine rechtswidrige Nutzung beabsichtigt war (BGH, 1 StR 345/22).
Bei der Bestimmung des Erlangten sind nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers abzuziehen. Aufwendungen in diesem Sinne sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Die Aufwendungen müssen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit der strafbaren Erlangung des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen Tat und Erwerbshandlung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 78).
Demgegenüber sieht § 73d Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass das, was zur Begehung der Tat oder zu ihrer Vorbereitung aufgewendet oder verwendet worden ist, außer Betracht bleibt und damit einem Abzugsverbot unterliegt. Die Vorschrift umschreibt den Kern des „Bruttoprinzips“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 79). Mit dem Tatbestandsmerkmal „für“ wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein muss (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.).
Daraus folgt mit dem BGH, dass die unmittelbar zur Vermögensmehrung führende Handlung oder das Geschäft selbst verboten sein muss. Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen sind daher auch dann abzugsfähig, wenn sie in demselben tatsächlichen Zusammenhang wie das strafrechtlich missbilligte Geschäft stehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 67 f. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 8. November 1979 – VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299, 305).
- Rückzug aus der Cloud: Kosten, Herausforderungen und rechtliche Aspekte der Re-Migration - 2. November 2024
- Schlag gegen die Plattformen „Flight RCS“ und „Dstat.CC“. - 2. November 2024
- Sophos‘ „Pacific Rim“-Bericht zu chinesischen Cyberangriffsstrategien - 2. November 2024