Herkunftsangaben zwischen Werbewirkung und Irreführung: Die Anziehungskraft geografischer Herkunftsangaben auf Verbraucher ist ein altbekanntes Phänomen im Marketing – sie schaffen Assoziationen mit Qualität, Exotik oder Exklusivität. Doch wo endet legitime werbliche Gestaltung und wo beginnt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung?
Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln (6 U 52/25) in einem Urteil auseinanderzusetzen, das die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung beleuchtet die dogmatischen Voraussetzungen geographischer Herkunftsangaben im Kontext von Irreführung (§ 5 UWG) und verdeutlicht, unter welchen Umständen Hersteller bei der Produktvermarktung auf sprachliche Grenzüberschreitungen verzichten sollten.
Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt unter der Marke „Dubai Chocolate“ Pralinenprodukte in einer goldenen Verpackung mit landestypisch orientalischer Ornamentik. Auf der Rückseite der Verpackung befindet sich der Hinweis, dass die Pralinen in Deutschland hergestellt werden. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, beanstandete diese Gestaltung als irreführend: Die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ lasse Verbraucher irrig annehmen, die Pralinen stammten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die aufklärende Angabe auf der Verpackungsrückseite und führte aus, „Dubai“ solle nicht als Herkunftsbezeichnung, sondern als Marke bzw. Designbezug verstanden werden.
Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Köln blieb ebenfalls erfolglos.
Juristische Analyse
Irreführende geografische Herkunftsangabe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG)
Kern der Entscheidung war die Frage, ob die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ eine irreführende geografische Herkunftsangabe darstellt. Das OLG Köln bejaht dies mit Nachdruck. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine geografische Herkunftsangabe immer dann vor, wenn die Bezeichnung – im maßgeblichen Verkehrsverständnis – eine bestimmte geographische Herkunft suggeriert, und sei es nur mittelbar über Assoziationen oder Gestaltungselemente.
Entscheidend sei dabei nicht die Absicht des Herstellers, sondern die Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Nach Auffassung des Gerichts werde durch die Kombination von Produktbezeichnung („Dubai Chocolate“), Gestaltung (goldene Verpackung, arabeske Ornamente) und dem Fehlen gegenteiliger Hinweise auf der Vorderseite bei nicht unerheblichen Teilen des Publikums der Eindruck erzeugt, die Ware stamme aus Dubai oder sei dort zumindest hergestellt oder maßgeblich geprägt worden.
Diese Vorstellung sei jedoch objektiv unzutreffend. Die Pralinen werden in Deutschland produziert, Dubai ist weder Produktionsort noch Sitz des Unternehmens. Eine solche Diskrepanz zwischen suggerierter und tatsächlicher Herkunft sei geeignet, den Verbraucher über die betriebliche Herkunft zu täuschen – zumal Herkunftsangaben im Lebensmittelsektor als Qualitätsindikatoren eine erhebliche Rolle spielen.
Keine Entkräftung durch erläuternden Hinweis auf der Rückseite
Die Beklagte verwies auf die Angabe „Made in Germany“ auf der Verpackungsrückseite. Das OLG ließ dieses Argument nicht gelten. Maßgeblich sei der erste Eindruck beim flüchtigen Blick auf das Produkt – insbesondere auf dessen Vorderseite. Der erläuternde Hinweis auf der Rückseite reiche nicht aus, um die Irreführung auszuräumen, zumal er klein gedruckt und leicht zu übersehen sei. Nach der gefestigten Rechtsprechung zur sog. „Blickfangwerbung“ könne eine aufklärende Information nur dann eine irreführende Hauptaussage korrigieren, wenn sie unmittelbar erkennbar und eindeutig zugeordnet sei – beides sei hier nicht der Fall.
Die Rückseite sei bei Produkten des täglichen Konsums, wie es bei Pralinen der Fall ist, regelmäßig nicht Gegenstand vertiefter Lektüre. Der Verkehr verlasse sich vielmehr auf die prägnante Gestaltung der Schauseite. Damit werde die Fehlvorstellung nicht beseitigt, sondern sogar verstärkt.
Unterscheidung zwischen Herkunftsangabe und Fantasiebezeichnung
Die Beklagte machte weiter geltend, „Dubai Chocolate“ sei keine Herkunftsangabe, sondern eine geschützte Marke bzw. eine bloße Fantasiebezeichnung. Das OLG Köln stellte jedoch klar, dass auch Marken oder stilisierte Begriffe dann als Herkunftsangabe zu qualifizieren sind, wenn sie geografische Bezüge aufweisen und aus Sicht des Verkehrs als solche verstanden werden können. Der markenrechtliche Schutz entfalte insoweit keine Sperrwirkung gegenüber einer lauterkeitsrechtlichen Prüfung.
Entscheidend sei, dass der Begriff „Dubai“ nach allgemeinem Sprachverständnis primär geografisch konnotiert sei. Der Zusatz „Chocolate“ verstärke den Eindruck, es handele sich um ein Produkt aus Dubai. Eine bloße Markenfunktion trete demgegenüber in den Hintergrund. Auch eine bloße Fantasiebezeichnung könne eine irreführende geographische Herkunftsangabe darstellen, wenn die äußeren Umstände diese Interpretation nahelegen.
Kein Entfallen der Irreführung durch Exotikassoziationen
Schließlich wandte die Beklagte ein, die Gestaltung solle lediglich Exotik und Premiumqualität vermitteln. Dies ließ das OLG Köln nicht gelten. Zwar sei es zulässig, mit atmosphärischen Assoziationen zu werben. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass beim Verbraucher eine konkrete Herkunftsvorstellung erzeugt werde, die objektiv falsch ist. Genau dies sei hier der Fall. Der Verbraucher gehe von einer tatsächlichen Beziehung der Ware zu Dubai aus, nicht bloß von einer symbolischen Anspielung.

Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass werbliche Kreativität im Spannungsfeld zwischen Aufmerksamkeit und Wahrheit stets rechtlicher Kontrolle unterliegt – und dass der Verbraucher dabei nicht zum Dechiffrierer eines subtilen Herkunftskonzepts gemacht werden darf.
Quintessenz
Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich ein in eine Linie strenger Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung geografischer Herkunftsangaben. Unternehmen sind gut beraten, geografische Begriffe nur dann in der Produktkennzeichnung zu verwenden, wenn tatsächlich ein sachlicher Bezug zur benannten Region besteht – sei es durch Herstellung, Firmensitz oder zumindest prägende Gestaltung. Eine bloße Aufklärung auf der Verpackungsrückseite reicht zur Vermeidung von Irreführung regelmäßig nicht aus.
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