BayObLG zur Verbreitung verfassungsfeindlicher Inhalte auf Facebook

Sichtbarkeit als Strafbarkeitsgrenze: Die digitale Öffentlichkeit hat das Strafrecht bis heute in vielerlei Hinsicht vor neue Abgrenzungsprobleme gestellt – insbesondere dort, wo traditionell körpergebundene Delikte nun im virtuellen Raum erscheinen. Dies gilt in besonderem Maße für die Strafvorschriften der §§ 86 und 86a StGB, die auf das Verbreiten und Verwenden verfassungsfeindlicher Kennzeichen abzielen.

Mit seinem Beschluss vom 12. Juni 2025 (Az. 206 StRR 179/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht nun einen klärenden Beitrag zur Reichweite des Verbreitungsbegriffs bei Posts in sozialen Netzwerken geleistet – und die Maßstäbe für eine strafbare Verbreitung auf Facebook präzisiert. Maßgeblich sei nicht die bloße „Veröffentlichung“ eines Inhalts, sondern dessen tatsächliche Sichtbarkeit für einen größeren, nicht näher bestimmten Personenkreis.

Sachverhalt

Ein Facebook-Nutzer hatte auf seinem privaten Profil einen sogenannten „Sticker“ mit der Darstellung Adolf Hitlers gepostet – nach eigener Einlassung in der Absicht, ein politisches Statement zu setzen. Das Amtsgericht München sah darin eine strafbare Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und verurteilte den Angeklagten entsprechend. Das BayObLG hob dieses Urteil jedoch auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück – mit der Begründung, es fehle an hinreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Verbreitung des Inhalts.

Dogmatische Klarstellung: Der Verbreitungsbegriff in digitalen Kontexten

Zentraler Aspekt des Beschlusses ist die Feststellung, dass der Begriff der „Verbreitung“ im Sinne von § 86a StGB eine tatsächliche Zugänglichmachung für einen größeren Personenkreis erfordert. Entscheidend sei nicht, dass ein Inhalt abstrakt veröffentlicht oder hochgeladen wurde, sondern dass er konkret für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern sichtbar war. Diese dogmatische Linie knüpft an ältere höchstrichterliche Rechtsprechung an, etwa den BGH-Beschluss aus dem Jahr 1979, wonach ein „öffentliches Verwenden“ vorliegt, wenn das Kennzeichen offen einsehbar für jedermann ausliegt.

Im digitalen Raum konkretisiert sich diese Voraussetzung anhand der Sichtbarkeitseinstellungen eines sozialen Netzwerks. Facebook erlaubt es Nutzern, die Sichtbarkeit ihrer Beiträge granular zu steuern – von rein privaten Einträgen über Freundeskreise bis hin zu vollständiger Öffentlichkeit. Das BayObLG hebt hervor, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, genau zu klären, wer tatsächlich Einsicht in den geteilten Inhalt hatte. Die bloße Feststellung, ein Nutzer habe einen Inhalt „veröffentlicht“, genügt nicht. Auch aus dem bloßen Posting auf einem Profil lässt sich ohne Weiteres nicht ableiten, dass eine strafbare Verbreitung vorlag.

Diese Interpretation deckt sich mit der neueren obergerichtlichen Judikatur, etwa dem OLG Frankfurt, das im Sommer 2024 entschieden hatte, dass selbst das Teilen eines verfassungsfeindlichen Inhalts in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe keine Verbreitung im strafrechtlichen Sinne darstelle. Das BayObLG geht konsequent noch einen Schritt weiter und verweist ergänzend auf die Schutzwürdigkeit privater Kommunikation selbst im digitalen Raum – unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht, das auch der Äußerung in einem familiären Brief strafrechtlichen Schutz zuerkannte.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Mit seinem Beschluss liefert das BayObLG eine notwendige und systematisch überzeugende Präzisierung der Voraussetzungen des § 86a StGB in digitalen Kontexten. Es schützt vor einer schematischen Gleichsetzung von Online-Posting und strafbarer Verbreitung und fordert zu einer differenzierten Betrachtung des tatsächlichen Empfängerkreises auf.

Damit wahrt es die Grenzen des Strafrechts und verhindert eine Ausweitung auf bloß missliebige oder provokante Inhalte ohne tatsächliche Reichweite. Für die Praxis bedeutet dies: Auch im digitalen Raum bleibt die Grenze zwischen moralischer Missbilligung und strafrechtlicher Relevanz scharf gezogen – und das zu Recht, auch wenn Amtsgerichte immer wieder hieran scheitern.

Strafrechtlich relevante Reichweite

Besonders hervorzuheben ist die methodisch stringente Trennung zwischen tatbestandlicher Verwirklichung und bloßer moralischer oder politischer Problematisierung eines Verhaltens. Die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole mag gesellschaftlich geächtet sein – eine strafrechtliche Sanktion erfordert jedoch präzise tatbestandliche Voraussetzungen, namentlich Sichtbarkeit und Reichweite. Diese Betonung der Voraussetzungen rechtsstaatlich belastbarer Strafbarkeit folgt der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 103 Abs. 2 GG. Strafgesetze müssen ihrem Adressaten deutlich vor Augen führen, welches Verhalten strafbar ist; Unklarheiten oder richterliche Ausdehnungen sind ausgeschlossen.

Auch prozessual weist das BayObLG auf bedeutsame Aspekte hin. So seien bei der Einziehung von Tatmitteln – hier: das Mobiltelefon – der wirtschaftliche Wert sowie die konkreten Auswirkungen auf den Angeklagten zu berücksichtigen. Ferner könne die lange Verfahrensdauer bei relativ kurzzeitiger Sichtbarkeit des Inhalts strafmildernd zu Buche schlagen. Diese Hinweise verdeutlichen, dass strafrechtliche Bewertung immer auch im Lichte praktischer Verhältnismäßigkeit erfolgen muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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