Begrenzung des Bewährungswiderrufs durch Vertrauensschutz

Rückfälligkeit unter Bewährung: Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist eine der sensibelsten Schnittstellen zwischen Strafrecht, Vollstreckungspraxis und Verfassungsrecht. Er betrifft nicht nur die Effektivität gerichtlicher Prognosen, sondern vor allem das staatliche Versprechen auf Rechtsklarheit und Verlässlichkeit.

Der Beschluss des OLG München vom 20. Mai 2025 (1 Ws 160/25 u.a.) betont mit eindrücklicher Deutlichkeit, dass einmal geprüfte und sanktionierte Pflichtverletzungen nicht beliebig nachträglich als Widerrufsgrund herangezogen werden dürfen. Die Strafvollstreckung ist kein Ort rückwirkender Umdeutung, sondern steht unter dem Primat des Vertrauensschutzes und der Rechtskraft.

Hintergrund und Sachverhalt

Dem Verfahren lag eine lange Vollstreckungsgeschichte eines mehrfach einschlägig vorbestraften Mannes zugrunde, dessen Hauptproblematik in einer multiplen Substanzabhängigkeit bestand. Bereits zwei Mal hatte er unter Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB Freiheitsstrafen verbüßt, jeweils mit späterer Aussetzung zur Bewährung. Die letzte Bewährungszeit wurde zweimal verlängert – jeweils infolge neuer Straftaten mit eher geringer Deliktschwere, zuletzt wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in geringem Umfang.

Diese Delikte wurden von der Strafvollstreckungskammer zum Anlass genommen, die Bewährungszeit jeweils zu verlängern, ohne einen Widerruf auszusprechen. Erst nach weiteren Rückfällen und einem Verstoß gegen Abstinenz- und Therapieweisungen beantragte die Staatsanwaltschaft im Frühjahr 2025 den Bewährungswiderruf – gestützt nun auch auf jene bereits „verbrauchten“ Vorverurteilungen. Die Strafvollstreckungskammer folgte dem Antrag, erklärte zudem die Maßregel für erledigt. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Verurteilte erfolgreich mit seiner sofortigen Beschwerde.

Juristische Bewertung

Das OLG München hebt den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang auf und stellt klar, dass ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 StGB nicht mehr auf solche Umstände gestützt werden kann, die bereits Grundlage rechtskräftiger Verlängerungsentscheidungen waren. Damit greift das Gericht einen zentralen Aspekt des Rechtsstaatsprinzips auf: Die Erwartung eines Bewährungsberechtigten, dass eine Sanktion abschließend wirkt, ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützt. Jede Verlängerung der Bewährungszeit enthält insoweit inzident die Entscheidung gegen einen Widerruf – sie wird zur verlässlichen Grenze staatlicher Reaktion auf die betreffende Pflichtverletzung.

Diese Argumentation ist nicht nur dogmatisch überzeugend, sondern reiht sich auch ein in eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung. So hatte bereits das OLG Karlsruhe entschieden, dass auf bereits berücksichtigte Delikte kein Widerruf mehr gestützt werden dürfe. Die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, dass ein Widerruf stets möglich sei, solange neue Umstände hinzutreten, überzeugt das OLG München nicht – zu Recht, denn eine solche Lesart würde die Schutzfunktion der Entscheidung nach § 56f Abs. 2 StGB unterlaufen und den Strafvollzug in eine Sphäre unkontrollierter Reversibilität führen.

Auch die übrigen vom Landgericht herangezogenen Umstände – etwa die Rückfälle Anfang 2024 – genügen nicht, um einen Widerruf zu begründen. Das Gericht würdigt eingehend, dass Rückfälle typischer Bestandteil einer Suchttherapie sind und als solche weder als gröblich noch als beharrlich im Sinne des § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten sind. Eine schuldhafte, ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Auflagen sei nicht erkennbar; vielmehr dokumentiere der Verurteilte über Jahre hinweg wiederholte Therapieansätze, die zuletzt in eine stationäre Langzeitbehandlung mündeten. Der einmalige Rückfall vom Februar 2025 sei therapeutisch aufgearbeitet worden – Hinweise auf Therapieunfähigkeit oder Behandlungsunwilligkeit fehlten.

Das Gericht nimmt auch Abstand von einer Erledigung der Maßregel nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB. Der dafür erforderliche vollständige Wegfall positiver Behandlungsprognose lasse sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Zweifel der ambulanten Einrichtung im Februar 2024 seien bereits durch den weiteren Behandlungsverlauf entkräftet worden. Dass sich der Betroffene im Frühjahr 2025 in eine engmaschige therapeutische Betreuung begeben hatte und dort motiviert arbeitete, zeige vielmehr, dass der Zweck der Maßregel nach wie vor erreichbar sei.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Oft muss ich mich um allzu schematische oder unreflektierte Bewährungswiderrufe streiten: Das OLG München setzt nun mit seinem Beschluss nochmals einen deutlichen Akzent für Rechtsklarheit, Vertrauensschutz und differenzierte Prognosebildung im Strafvollstreckungsverfahren. Ein Bewährungswiderruf kann nicht auf bereits abgegoltene Pflichtverstöße gestützt werden – und Rückfälle im Rahmen einer Suchterkrankung sind keine Automatismen für den Widerruf, sondern Gegenstand therapeutischer Auseinandersetzung.

Systematische Bedeutung

Die Entscheidung des OLG München fügt sich nahtlos ein in eine Linie höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, die die verfassungsrechtliche Bindung des Strafvollzugs an Vertrauensschutz, Prognoseklarheit und verlässliche staatliche Sanktionen betont. Sie steht in deutlichem Kontrast zu einer zunehmend nach meiner Wahrnehmung sicherheitsorientierten Vollzugspraxis, die das Instrument des Bewährungswiderrufs vielfach als administrative Reaktion auf jegliche Rückfallanzeichen versteht. Das OLG erinnert daran, dass Strafvollstreckung nicht im luftleeren Raum stattfindet, sondern eingebettet ist in ein rechtsstaatliches Gesamtgefüge.

Die Entscheidung hat auch praktische Reichweite: Sie mahnt Strafvollstreckungskammern zur sorgfältigen Differenzierung zwischen Rückfällen als Krankheitssymptomen und solchen als Ausdruck strafrechtlicher Unbelehrbarkeit. Sie stärkt die Position der Verteidigung in Verfahren mit suchtkranken Verurteilten und betont zugleich, dass Bewährungsentscheidungen nicht auf Vorrat revidierbar sind.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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