Internetkauf: Zum Zeitpunkt des Kaufvertrages im Internet-Shop und Irrtumsfragen

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeich- nung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04


Aus der Entscheidung:

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei ge- mäß § 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufver- trags gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zu- stande gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klä- gerin nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie in- soweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offe- rendum). Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung, daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um 15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Ver- sandabteilung bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag be- dankt, als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen. Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berech- tigenden gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenom- men, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website – mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum – in einem Erklä- rungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte.
a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Ver- kaufspreis von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt hat- te. Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 € entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklä- rungshandlung nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufs-preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstan- dungsfrei laufende Software.
Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklä- rungshandlung anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Er- klärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrich- tig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten wer- den kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums an- gesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Er- man/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund fehlerhaften Daten- transfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Be- reich des Erklärenden verlassen hat.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fort- wirkte (ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dü- mig, EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski, EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt. Diese Erklärung – Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € – ent- sprach nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wie ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den Programmab- lauf ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschafts- system eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Kläge- rin ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Ver- kaufspreis dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag – wie im Regelfall ge- schehen – entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diesem von ihr festgelegten Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des Programmab- laufs gleichwohl die Bestellung des Beklagten – zu einem Preis von 245 € – an- nahm, setzte sich der Irrtum der Klägerin fort.
b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betrag nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegen- de Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammen- hang angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweg- grund (Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Soft- ware beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Be- trags von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises im Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden Fehler bei der Übertragung der Daten.
3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung ver- tritt, er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Kläge- rin zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berück- sichtigt werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 – II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter B m.w.Nachw.).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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