Wie ist damit umzugehen, wenn ein Staatsanwalt, der in die angeklagten Delikte verwickelt werden soll, die Anklage im Verfahren führt: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2024 (6 StR 335/23) lenkt den Blick auf einen sensiblen Grenzbereich zwischen rechtsstaatlichem Verfahrensschutz und praktischer Strafverfolgung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Mitwirkung eines Staatsanwalts, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, die Fairness eines Strafprozesses beeinträchtigen kann – eine Konstellation, die bislang nur selten die Revisionsgerichte beschäftigt hat.
Ausgangspunkt: Kokainschmuggel im industriellen Maßstab
Dem Urteil lag ein komplexes und arbeitsteilig organisiertes Rauschgiftdelikt zugrunde. Der Angeklagte war Teil einer Gruppierung, die geplant hatte, rund 14 Tonnen Kokain aus Südamerika über den Hamburger Hafen nach Europa einzuführen. Das Rauschgift sollte unter dem Deckmantel legaler Containerfracht eingeschleust werden, wobei sogenannte Austauschware – hier Spachtelmasse – im Fall einer Zollkontrolle bereitgehalten wurde. Der Angeklagte, ein gelernter Speditionskaufmann und Vorstand eines Logistikunternehmens, war für die gesamte Logistik auf deutscher Seite verantwortlich. Er stellte Lagerflächen, Transportfahrzeuge und Personal zur Verfügung und war überdies als Verbindungsmann zu dem mutmaßlichen Drahtzieher „Boss“ in den Niederlanden tätig.
Nach Feststellungen des Landgerichts Hannover wurde der Angeklagte deshalb wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung legte er Revision ein.
Der Vorwurf der Befangenheit: Ein Ermittlungsverfahren gegen den Sitzungsvertreter
Den Kern der revisionsrechtlichen Angriffe bildete der Einwand, das Verfahren habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Hintergrund war, dass der Angeklagte in einer früheren Vernehmung gegenüber den Ermittlungsbehörden behauptet hatte, ein mit dem Fall befasster Staatsanwalt habe gegen Bestechung Informationen an Tatverdächtige weitergegeben. Daraufhin leitete die zuständige Staatsanwaltschaft ein verdecktes Ermittlungsverfahren gegen den betroffenen Staatsanwalt ein – einen der späteren Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung.
Obwohl dieses Verfahren bei Beginn der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen war, nahm der beschuldigte Staatsanwalt an mehreren Sitzungen teil und hielt sogar das Schlussplädoyer. Zwar wurde er von seinem Vorgesetzten begleitet, der ebenfalls durchgängig anwesend war, doch blieb der Umstand der laufenden Ermittlungen gegen ihn ein offenes Geheimnis.
Die Verteidigung sah hierin eine Verletzung des Verfahrensgrundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG, da der Sitzungsvertreter nicht die gebotene Objektivität eines staatlichen Strafverfolgers aufgewiesen habe. Der BGH wies diese Rüge jedoch sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen zurück.
Dogmatische Einordnung: Kein „Mitwirkungsverbot“ für verdächtige Staatsanwälte
Der Bundesgerichtshof betonte, dass sich aus dem geltenden Recht – anders als für Richter – kein gesetzlich normiertes Mitwirkungsverbot für Staatsanwälte ergibt, auch nicht analog. Die §§ 22 ff. StPO gelten für die Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar, und eine entsprechende Anwendung scheidet mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus. Der BGH verweist hierbei auf die funktional andere Rolle der Staatsanwaltschaft im Prozess, auch wenn er zugleich betont, dass diese als „Wächterin des Gesetzes“ einer besonderen Objektivitätspflicht unterliegt.
Statt eines pauschalen Mitwirkungsverbots verlangt das Gericht eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung unter dem Blickwinkel des Fairnessgrundsatzes. Dabei komme es wesentlich auf die Schwere und Konkretisierung des Verdachts, das Bestehen eines inhaltlichen Bezugs zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem anhängigen Strafprozess, etwaige Absicherungsmaßnahmen wie die Einbindung eines weiteren Sitzungsvertreters sowie das Verhalten des verdächtigen Staatsanwalts in der Hauptverhandlung an.
In Anwendung dieser Maßstäbe verneinte der Senat einen Verstoß gegen das faire Verfahren. Insbesondere sei der Verdacht gegen den Staatsanwalt zur Zeit der Hauptverhandlung diffus gewesen, ein Bezug zur konkreten Anklage habe nicht bestanden, und durch die ständige Mitwirkung seines Vorgesetzten sei das Verfahren institutionell abgesichert gewesen. Dass der verdächtige Staatsanwalt den Schlussvortrag gehalten hatte, sei ebenfalls unschädlich, da keine Pflichtverletzung in der Prozessführung erkennbar sei.

Die Frage ist doch: Warum? Warum muss ein Staatsanwalt, bei dem eine Durchsuchung angezeigt war und die Ermittlungen nach längerer Zeit immer noch nicht eingestellt werden, partout an der Hauptverhandlung teilnehmen? Nur weil noch jemand daneben gesetzt wird, wird der Sache kein besserer Geschmack gegeben, sondern allenfalls ein oberflächlicher Anstrich. Die Ausführungen des BGH sind zutreffend, keine Frage – in dem konkreten Fall aber hätte man durchgreifen müssen. Der Rechtsstaat bröckelt derzeit an vielen Fronten, hier wurde in unnötiger Solidarität eine neue aufgemacht.
Mittäterschaft trotz logistischer Funktion
Dogmatisch prägnant ist auch die Auseinandersetzung mit der Einordnung des Angeklagten als Mittäter. Der BGH hält an der ständigen Rechtsprechung fest, wonach eine mittäterschaftliche Beteiligung auch dann vorliegen kann, wenn der Beteiligte nicht selbst tatbestandliche Handlungen im engeren Sinn ausführt, aber zentrale Beiträge im Vorfeld leistet, die nach dem gemeinsamen Tatplan integraler Bestandteil der Tathandlung sind. Entscheidend ist die Tatherrschaft oder zumindest der Wille hierzu.
Der Angeklagte war nach dieser Lesart nicht bloß logistischer Helfer, sondern integraler Bestandteil des Gesamtgeschehens: Ohne seine Expertise, Kontakte und operativen Maßnahmen wäre die Durchführung des Schmuggels in dieser Dimension nicht möglich gewesen. Die ihm versprochene Bezahlung von 1,5 Millionen Euro unterstreicht zudem sein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Tatvollendung.
Strafzumessung und unterlassene Berücksichtigung von Aufklärungshilfe
Einen durchgreifenden Rechtsfehler sieht der Senat jedoch im Strafausspruch. Zwar scheiterte die Anwendung der gesetzlichen Milderungsgründe (§ 46b StGB, § 31 BtMG) wegen fehlender Aussagegenehmigungen, doch hatte das Landgericht die ernsthaften Aufklärungsbemühungen des Angeklagten in Bezug auf einen IT-Mitarbeiter der Polizei strafmildernd gewertet. Gleichwohl blieb unerwähnt, dass der Angeklagte durch seine belastenden Angaben erst das Ermittlungsverfahren gegen den verdächtigen Staatsanwalt ausgelöst hatte – ein Umstand, der ebenfalls hätte mildernd berücksichtigt werden müssen, unabhängig von dessen strafrechtlichem Ausgang. Da nicht auszuschließen sei, dass das Gericht bei vollständiger Würdigung eine mildere Strafe verhängt hätte, wurde der Strafausspruch aufgehoben.
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