Wenn ein Betrag in ausländischer Währung im Zuge des Wertersatzes eingezogen werden soll, stellt sich die Frage, welcher Umrechnungskurs anzusetzen ist: Der Bundesgerichtshof (1 StR 415/20) hat nun erneut klargestellt, dass für den Umrechnungskurs der Tag an dem der Angeklagte die Verfügungsgewalt über das Bargeld erlangte, und nicht der Tag der tatgerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist.
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