Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben möglich

Der Bundesfinanzhof (II R 40/17) hat jetzt klargestellt: Die Festsetzung von gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand, die Erben zu ermitteln.

Für eine Erbenermittlung ohne besondere Schwierigkeiten, so der BFH, ist ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Erbfall in der Regel angemessen. Nach Ablauf von drei Jahren und fünf Monaten ist es hingegen auch bei besonders schwierigen Ermittlungen nicht zu beanstanden, Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festzusetzen.

Nach dem Tod des Erblassers (2014) waren Erben nicht ersichtlich. Es wurde ein Nachlass­ pfleger bestellt, u. a. um die Erben zu ermitteln. Doch auch nach 14 Monaten war dieser nicht erfolgreich. Das Finanzamt ging zuletzt von 30 potenziellen Erben aus und erhob die Erbschaft­ steuer nach Steuerklasse III. Sie gilt für sehr entfernte Verwandte und Freunde. Das jedoch hielt der Nachlasspfleger für unzulässig. Seine in Vertretung der unbekannten Erben erhobene hat der BFH nun aber abgewiesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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