Grundsätzlich gilt bei der von einer objektiven Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass das bewusst in das Verbotene Investierte – speziell bei Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung eines Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet es nicht, die dem Angeklagten entgangenen Umsatzsteuerbeträge in Abzug zu bringen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Täter zwar nicht durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung doppelt belastet werden. Dem ist bei der Bestimmung des Umfangs der Einziehung aber nur dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachträgliche Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte entfallenden Umsatz- und Ertragsteuern durch Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen. Für § 14c Abs. 2 UStG gilt insoweit, dass derjenige, dessen Steuerschuld sich allein aus dieser Vorschrift ergibt, keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in Form von Steuerersparnissen erlangt (BGH, 1 StR 281/23)!
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