Was ist ein Verständigungsgespräch

Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist über Erörterungen außerhalb einer laufenden zu berichten, die die “Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO)” zum Gegenstand hatten.

Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind also auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind. Von einem solchen Verständigungsbemühen ist auszugehen, sobald in den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens mit dem Verfahrensergebnis verknüpft werden und sich damit die Frage oder Äußerung zu einer Straferwartung aufdrängt.

Ein bloßes Rechtsgespräch über die (vorläufige) Bewertung der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl. § 257b StPO) oder ein allgemeiner Hinweis, etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses, zielt nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, solange das Gericht keine “Gegenleistung” für eine vom Beschuldigten angebotene “Leistung” in Aussicht stellt. Es genügt aber, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel ist über das Gespräch zu berichten (BGH, 1 StR 211/23).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht - zertifizierter Experte in Krisenkommunikation & Cybersecurity)

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht mit Schwerpunkt Cybercrime, Cybersecurity & Softwarerecht. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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