Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO ist über Erörterungen außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung zu berichten, die die „Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO)“ zum Gegenstand hatten.
Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind also auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind. Von einem solchen Verständigungsbemühen ist auszugehen, sobald in den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens mit dem Verfahrensergebnis verknüpft werden und sich damit die Frage oder Äußerung zu einer Straferwartung aufdrängt.
Ein bloßes Rechtsgespräch über die (vorläufige) Bewertung der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl. § 257b StPO) oder ein allgemeiner Hinweis, etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses, zielt nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, solange das Gericht keine „Gegenleistung“ für eine vom Beschuldigten angebotene „Leistung“ in Aussicht stellt. Es genügt aber, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel ist über das Gespräch zu berichten (BGH, 1 StR 211/23).
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