Was ist ein Verständigungsgespräch

Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ist über Erörterungen außerhalb einer laufenden zu berichten, die die „Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO)“ zum Gegenstand hatten.

Der Umstand und der Inhalt des Verständigungsgesprächs sind also auch dann mitzuteilen, wenn die Bemühungen erfolglos geblieben sind. Von einem solchen Verständigungsbemühen ist auszugehen, sobald in den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens mit dem Verfahrensergebnis verknüpft werden und sich damit die Frage oder Äußerung zu einer Straferwartung aufdrängt.

Ein bloßes Rechtsgespräch über die (vorläufige) Bewertung der Sach-, Beweis- und Rechtslage (vgl. § 257b StPO) oder ein allgemeiner Hinweis, etwa auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses, zielt nicht auf eine einvernehmliche und damit mitteilungspflichtige Verfahrenserledigung ab, solange das Gericht keine „Gegenleistung“ für eine vom Beschuldigten angebotene „Leistung“ in Aussicht stellt. Es genügt aber, wenn die Erörterungen von den Verfahrensbeteiligten als Vorbereitung einer Verständigung verstanden werden können; im Zweifel ist über das Gespräch zu berichten (BGH, 1 StR 211/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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