CE Kennzeichnung: Keine Pflicht zur Recherche durch Händler

Den Vertreiber einer Ware trifft keine Pflicht zur Recherche, ob ein CE-Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist:

Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281). Dieser Pflicht ist der Beklagte hier nachgekommen. Auf der Verpackung der Glühlampe befindet sich die CE-Kennzeichnung, die als solche nicht zu Unrecht verwendet wird.33

Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, der ElektroStoffVO und des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entzogen. Das CE-Kennzeichen ist eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht, § 2 Nr. 14 ElektroStoffV. Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zeigt die CE-Kennzeichnung die Konformität eines Produkts an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt, Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Ob er bei der Kennzeichnung die Formalien des § 12 Abs. 2 ElektroStoffV gewahrt hat, hat ggf. ein Gericht zu prüfen, nicht aber der Händler/Vertreiber des Produkts. Die Frage, wo eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist, ist keineswegs stets einfach und eindeutig zu beantworten.34

Dass der Händler nur das Ob der CE-Kennzeichnung zu prüfen hat, ergibt sich ferner aus der Regelung für seine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV.

Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/16

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Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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