CE Kennzeichnung: Keine Pflicht zur Recherche durch Händler

Den Vertreiber einer Ware trifft keine Pflicht zur Recherche, ob ein ordnungsgemäß angebracht ist:

Entgegen der Ansicht des Antragstellers umfasst die Prüfung des „Ob“ der CE-Kennzeichnung nicht auch deren „richtige“ Platzierung. Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281). Dieser Pflicht ist der Beklagte hier nachgekommen. Auf der Verpackung der Glühlampe befindet sich die CE-Kennzeichnung, die als solche nicht zu Unrecht verwendet wird.33

Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen. Eine solche Prüfung ist dem Hersteller/Vertreiber im Gesamtkontext des ProdSG, der ElektroStoffVO und des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 entzogen. Das CE-Kennzeichen ist eine vom Hersteller selbst abgegebene Erklärung, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht, § 2 Nr. 14 ElektroStoffV. Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zeigt die CE-Kennzeichnung die Konformität eines Produkts an und ist die sichtbare Folge eines ganzen Verfahrens, das die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt, Art. 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Ob er bei der Kennzeichnung die Formalien des § 12 Abs. 2 ElektroStoffV gewahrt hat, hat ggf. ein Gericht zu prüfen, nicht aber der Händler/Vertreiber des Produkts. Die Frage, wo eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist, ist keineswegs stets einfach und eindeutig zu beantworten.34

Dass der Händler nur das Ob der CE-Kennzeichnung zu prüfen hat, ergibt sich ferner aus der Regelung für seine generelle Prüfpflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV.

, 6 U 193/16
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.