BGH zur Anstiftung zum Raub

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 5 StR 280/24) die Anforderungen an die Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Raub näher präzisiert. In diesem Fall wurde die Verurteilung zweier Angeklagter, die eine dritte Person dazu anstifteten, einen Raub zu begehen, vom BGH bestätigt. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die rechtlichen Kriterien für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des § 26 StGB sowie die Anforderungen an die Vorsätzlichkeit der Handlung.

Sachverhalt

Die Angeklagten suchten im Jahr 2020 nach einem Einbrecher, der in das Haus ihrer Eltern einbrechen und – falls nötig – mit Gewalt Bargeld und Schmuck entwenden sollte. Im März 2020 trafen sie sich mit dem gesondert Verurteilten S., einem vorbestraften Einbrecher, und einem weiteren Unbekannten, und erläuterten ihnen den Plan, inklusive der potenziellen Gewaltanwendung gegen die Hausbewohner. S. führte den Einbruch durch, nahm jedoch weniger Beute als erwartet.

Später versuchte er, den „Job“ zu vollenden, was letztlich scheiterte. Die Angeklagten wurden daraufhin wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchsdiebstahl und versuchter Anstiftung zum Raub verurteilt.

Rechtliche Würdigung

  1. Definition und Voraussetzungen der Anstiftung (§ 26 StGB):
    Der BGH bestätigt, dass die Angeklagten S. zu der Tat bestimmt haben. Anstiftung erfordert eine vorsätzliche Einflussnahme auf den Willen eines anderen, sodass dieser die Haupttat begeht. Es reicht aus, wenn die Einflussnahme mitursächlich für den Tatentschluss des Angestifteten ist. In diesem Fall hatten die Angeklagten S. dazu motiviert, das „versteckte Geld“ zu holen, und erklärten sich auch mit einer möglichen Gewaltanwendung einverstanden, was ihre Anstiftung zur späteren versuchten Raubtat belegt.
  2. Vorsatz der Anstiftung:
    Der BGH stellte fest, dass die Angeklagten auch im Hinblick auf den geplanten Raub vorsätzlich handelten. Ihnen war bewusst, dass S. und sein Mittäter möglicherweise Gewalt anwenden würden, um das Geld zu entwenden. Durch ihre Äußerungen, dass es ihnen „nichts ausmache“, wenn die Hausbewohner „die Treppe hinunterfielen“, signalisierten sie ihre Billigung der Gewaltanwendung und bauten mögliche Hemmschwellen bei S. ab.
  3. Bestimmtheit der Haupttat:
    Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Haupttat waren erfüllt, da die Tatopfer und Tatobjekte individualisiert und die notwendigen Informationen zur Tatbegehung bereitgestellt wurden. Dies genügt, um eine hinreichend bestimmte Haupttat anzunehmen, auch wenn der genaue Tatzeitpunkt und die spezifischen Modalitäten der Gewaltanwendung dem Angestifteten überlassen blieben.
  4. Keine wesentliche Abweichung vom Tatplan:
    Der BGH entschied, dass die spätere Entscheidung von S., die Tat durch einen Raub zu vollenden, keine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan darstellte. Es handelte sich vielmehr um eine Konkretisierung dessen, was die Angeklagten ursprünglich beabsichtigten und in Kauf nahmen. Da der Unrechtsgehalt der geplanten Tat vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war, lag kein Exzess vor, der die Strafbarkeit der Anstiftung entfallen ließe.

Fazit

Der Beschluss des BGH unterstreicht, dass Anstiftung zum Raub auch dann vorliegen kann, wenn der Angestiftete die Tat in Abweichung von einem ursprünglich geplanten Delikt weiterführt, solange diese Abweichung innerhalb des vom Anstifter vorgesehenen Rahmens bleibt. Die Entscheidung klärt die Anforderungen an die Vorsätzlichkeit und die Bestimmtheit der Haupttat, was die Bedeutung einer klaren Abgrenzung der Beteiligten im Strafrecht betont.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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