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Verjährung bei Kapitalanlagebetrug

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellen Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. 6 StR 16/24) die tateinheitliche Verurteilung wegen Kapitalanlagebetrugs aufgehoben. Der Grund für diese Entscheidung liegt in der Verjährung der Tat nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren, die gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) berechnet wird.

Wesentliche Aussagen des BGH

  1. Tatbeendigung und Beginn der Verjährung:
    Der BGH stellte fest, dass die Verjährungsfrist für Kapitalanlagebetrug mit der Beendigung der Tat beginnt. Die Tat gilt als beendet, wenn das Tatunrecht vollständig verwirklicht wurde. Im Fall des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB ist dies der Fall, wenn die Prospekte einem größeren Kreis von Personen zugänglich gemacht worden sind. Der BGH folgt damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Tatbestand eines abstrakten Gefährdungsdelikts bereits dann erfüllt ist, wenn die falschen Angaben öffentlich gemacht werden, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
  2. Keine Verzögerung des Verjährungsbeginns:
    Es ist unerheblich, ob die Gefährdung durch die falschen Angaben lange anhält. Für die Beendigung der Tat und den Beginn der Verjährung kommt es lediglich darauf an, wann die Handlung, die die Gefahr herbeiführt, abgeschlossen wurde. Der BGH betont, dass auch eine anhaltende Gefährdung keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung hat.
  3. Keine Anwendung der kürzeren Verjährungsfristen aus dem Presserecht:
    Der BGH hat auch klargestellt, dass die für presseähnliche Veröffentlichungen geltenden kürzeren Verjährungsfristen nicht für Prospekte gelten, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Anwendung der presserechtlichen Verjährungsfrist wird durch spezifische Vorschriften in Landesgesetzen ausgeschlossen.

Schlussfolgerung

Der BGH verdeutlicht, dass beim Kapitalanlagebetrug die Verjährung mit der öffentlichen Zugänglichmachung der irreführenden Prospekte beginnt. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Begriffs der Tatbeendigung im Strafrecht und die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung der Verjährungsfristen im Wirtschafts- und Kapitalstrafrecht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.