BGH zu Datenschutz im Handelsregister: Grenzen der Privatsphäre

In zwei aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23 und II ZB 8/23, wurde das Thema Datenschutz im Kontext des Handelsregisters beleuchtet. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob personenbezogene Daten aus dem Handelsregister entfernt werden müssen, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Sachverhalt

In beiden Fällen beantragten die Antragsteller die Löschung ihrer im Handelsregister veröffentlichten persönlichen Daten, insbesondere von Geburtsdatum und Wohnort. Die Begründung lag in der Sorge um ihre Sicherheit aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten, die potenziell gefährlich sein könnten.

Rechtliche Analyse

Der BGH stellte klar, dass kein Anspruch auf Löschung der Daten aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) besteht. Dies begründet der Gerichtshof damit, dass die Veröffentlichung der Daten im Handelsregister zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist, wie es Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO vorsieht.

Weiterhin betonte der BGH, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht darstellt und stets im Licht des gesellschaftlichen Kontextes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu betrachten ist. Hier wird ein wichtiger Grundsatz hervorgehoben: Die Notwendigkeit, die Interessen Dritter zu schützen und die Rechtssicherheit zu gewährleisten, hat Vorrang vor den Grundrechten der betroffenen Personen.

Schlussfolgerungen für Betroffene

Diese Entscheidungen verdeutlichen die komplexen Abwägungen, die im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und öffentlichen Interessen getroffen werden müssen. Für Betroffene ist es wesentlich, zu verstehen, dass ihre persönlichen Daten im Handelsregister aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit veröffentlicht werden können. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, sich der Veröffentlichung und Verbreitung persönlicher Informationen bewusst zu sein.

Gleichzeitig zeigen diese Entscheidungen, dass das Recht auf Datenschutz nicht absolut ist, sondern im Kontext der übergeordneten Interessen der Gesellschaft gesehen werden muss. Es ist aber eben nicht zu ignorieren, dass sich hier erhebliches Missbrauchspotenzial bietet, etwa für einen (einfachen) Identitätsdiebstahl.

Empfehlungen für den Alltag

Für den Einzelnen bedeutet dies am Ende wohl schlicht, sich der möglichen Offenlegung persönlicher Daten in öffentlichen Registern bewusst zu sein. Unternehmen und Individuen sollten sorgfältig abwägen, welche Informationen sie preisgeben, und die rechtlichen Rahmenbedingungen und Datenschutzanforderungen im Auge behalten.

Diese Entscheidungen des BGH bieten wertvolle Einblicke in das Gleichgewicht zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Bedürfnis nach Transparenz und Rechtssicherheit im Handelsverkehr .

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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