Bewährungswiderruf: Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei Verbüßung von Haftstrafe

Ich durfte mich – wieder einmal – um den Widerruf einer Bewährung streiten. Der Strafrichter hatte die Bewährung widerrufen, das Landgericht Aachen (67 Qs 61/17) hob den Beschluss über den Bewährungswiderruf dann nach meiner Beschwerde wieder auf – die Zuständigkeit des Strafrichters war schlichtweg nicht begründet.

Der Widerruf von Bewährungen und der Kampf um Bewährungen gehört zu unserem strafprozessualen Alltag – und wir sind hier sehr erfolgreich, denn: nach unserer Erfahrung steckt hier viel verborgenes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie dazu unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf sowie den Beitrag zur mehrfachen Bewährung. Wenn Sie akuten Beratungsbedarf haben: Mail oder Messenger-Nachricht senden … und zwar sofort!

Hintergrund war, dass der Mandant zwischenzeitlich eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA verbüßte, deutlich bevor der Strafrichter den Bewährungswiderruf erließ – das aber reichte, um die Zuständigkeit der für die JVA zuständigen Strafvollstreckungskammer zu eröffnen:

Gemäß § 462a Abs. 1 StPO geht die Zuständigkeit für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird, (Straf-)Haft verbüßt. Hierunter fällt insbesondere die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Mayer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Auflage 2017, § 462a Rn 4; Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage§ 462a Rn. 7).

Mit diesem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren (vgl. Karlsruher Kommentar, a.a.O. Rn. 11). Zudem bleibt es bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen in den anderen Verfahren auch dann, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden ist, nunmehr vollständig erledigt ist (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 124, beck-online; Karlsruher Kommentar, a.a.O„ Rn. 13 jeweils m.w.N.).

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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