Bewährungswiderruf und Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren

Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei und im Vollstreckungsverfahren: Immer noch muss man teilweise diskutieren, ob es im Strafvollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gibt, auch wenn die Standard-Kommentierung dies unmissverständlich in den Raum stellt. Gerade bei einem drohenden Bewährungswiderruf wird zu Unrecht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verweigert.

Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.

Bundesgerichtshof: Pflichtverteidigung auch im Vollstreckungsverfahren

Denn auch wenn eine ausdrückliche Regelung zur Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren durch die Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist: In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten auch im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (so schon BVerfG, 2BvR335/08 und nun auch BGH, 3. Senat, StB 26/22).

Reform der Pflichtverteidigung ändert daran nichts

Obige Erwägungen gelten mit dem BGH ausdrücklich auch nach der großen Reform der Pflichtverteidigung (hier bei uns, dazu auch BGBl. I S. 2128), mit dem der Gesetzgeber die (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls („PKH-Richtlinie“) umgesetzt hat. Zwar hat der Normgeber darin trotz Neuregelung der Fälle notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 StPO weiterhin keine ausdrückliche Bestimmung für das Vollstreckungsverfahren getroffen.

Dies bedeutet mit dem BGH jedoch nicht, dass der Gesetzgeber eine analoge Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO insoweit ausschließen wollte:

Gesetzeszweck war die Stärkung der Verteidigung auf der Basis der „PKH-Richtlinie“. Die auf der genannten Richtlinie basierenden Änderungen erstrecken sich deshalb primär auf das bzw. das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, nicht das nationale Vollstreckungsverfahren (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/13829 S. 1 und S. 32, 44: § 140 Abs. 2 StPO sollte als „Auffangtatbestand“ unverändert bestehen bleiben; §§ 1, 2 „PKH-Richtlinie“).

BGH, StB 26/22

LG Aachen: Beiordnung des Pflichtverteidigers in der Strafvollstreckung – auch bei Bewährungswiderruf

Nachdem ich zuletzt in Aachen diese Diskussion führen musste, konnte ich im Zuge der Beschwerde eine Klarstellung des LG Aachen (62 Qs 57/17) erreichen, das sich – wenig überraschend – der Kommentierung anschliesst:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern in entsprechender Anwendung von§ 140 Abs. 2 StPO stets dann erforderlich, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen rechtsstaatlich geboten ist. Insbesondere im Vollstreckungsverfahren und damit auch im Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs der Strafaussetzung nach § 56f StGB kann hiernach eine Beiordnung notwendig sein.

Somit bietet sich nunmehr eine klare Fundstelle einer örtlichen Entscheidung an, letztlich ist es nur zwingend, dass auch in diesem Bereich sanktionierenden Rechts die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend vorgesehen ist.

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Pflichtverteidiger bei Bewährungswiderruf

Auch das OLG Koblenz (2 Ws 156/19) postierte sich hier im Jahr 2019 und fasste die Rechtsprechung nochmals zusammen, die insgesamt einen Fall der Pflichtverteidigung vorsieht:

Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ein zu bestellen, wenn die Würdigung aller Umstände das Vorliegen eines „schwerwiegenden Falles“ ergibt und der Beschuldigte die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfGE 63, 380 ). Maßgebend ist nicht die Schwere der Tatvorwürfe oder die Schwierigkeit der Sache im Erkenntnisverfahren, sondern die Schwere des Vollstreckungsfalles, die besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst zu verteidigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vollstreckungsverfahren in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten besteht (vgl. Senat, Beschl. 2 Ws 308/18 v. 25.06.2018; 2 Ws 502 u. 503/16 v. 27.12.2016; OLG Köln StraFo 2016, 86 mwN.; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2016, 229). Eine Bestellung ist daher grundsätzlich auf Ausnahmefälle von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität beschränkt (vgl. Senat, Beschl. 2 StE 1/14 v. 09.12.2016; OLG Stuttgart, 4 Ws 328/15 v. 05.10.2015 – Rn. 5 n. juris unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2002, 2773).

Aber: Kein Automatismus mit Blick auf das Erkennnisverfahren

Sowohl BVerfG als auch BGH haben inzwischen klargestellt, dass mit Blick auf die unterschiedlichen Ausgestaltungen des jeweiligen Verfahrens die Notwendigkeit der Verteidigung im Erkenntnisverfahren nicht zwingend zu einer solchen im Vollstreckungsverfahren führt, also individuell zu prüfen ist (BVerfG, 2 BvR 613/02 und BGH, StB 26/22). Kriterien für die Annahme einer Pflichtverteidigung können mit dem BGH dabei sein:

  • Die Dauer der bislang vollstreckten Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest lassen den Vollstreckungsfall als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Verteidigung notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO wäre (BVerfG, 2 BvR 335/08 sowie BGH, StB 26/22). Eine Dauer noch zu vollstreckender von ca. einem Jahr und neun Monaten ragt mit dem BGH über den Durchschnitt nicht dergestalt heraus, dass sie eine besondere Schwere des Vollstreckungsfalles zu begründen vermag!
  • Nicht jede durch das Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung im Vollstreckungsverfahren weist besondere Schwierigkeiten in der Sach- oder Rechtslage auf. Es kommt dabei – ebenso wie in Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer – auf den Einzelfall an (BGH, StB 26/22; BT-Drucks. 7/550 S. 314)
  • Es kann die Erörterung eines kriminologischen Gutachtens im Sinne des § 454 Abs. 2 StPO gerade bei divergierenden Prognoseeinschätzungen eine Pflichtverteidigung erfordern; nicht ausreichend ist ein standardmäßig durchzuführendes Diagnostikverfahren zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung (BGH, StB 26/22)
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.