Würdigung der Einlassung des Angeklagten

An die Würdigung der Einlassung des Angeklagten sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Tatgericht darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne Weiteres als unwiderlegt seiner Entscheidung zu Grunde legen – hier gilt der eiserne Grundsatz, dass entlastende Angaben des Angeklagten nicht schon deshalb als unwiderlegbar hinzunehmen sind, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt.

Das Gericht hat die Angaben des Angeklagten vielmehr mit dem BGH auf
ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen und sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden:

Es darf Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen, denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat.

BGH, 6 StR 125/21

Vielmehr muss das Gericht sich seine Überzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit immer auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme bilden (zu alledem nur BGH, 3 StR 226/04, 5 StR 466/19, 4 StR 48/86, 5 StR 165/20).

Dazu auch:

Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung eines Angeklagten gibt es hierfür relevante Gesichtspunkte:

  • Wenn mangels Einlassung in der nicht möglich ist, die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten kritisch zu hinterfragen, kommt ihnen nur ein geminderter Beweiswert zu;
  • Wenn sonstige Erklärungen des Angeklagten auf Grund objektiver Umstände und Zeugenaussagen nahezu vollständig als widerlegt angesehen werden können;
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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