Die Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, sind Werbungskosten. Sie werden bei der Nutzung eines eigenen oder vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs nur in Höhe bestimmter Pauschbeträge steuerlich anerkannt. Ab dem 1.1.2001 gilt die sogenannte Entfernungspauschale . Demnach können Arbeitnehmer – unabhängig vom Beförderungsmittel – für die ersten 10 Kilometer 36 Cent und ab dem 11. Kilometer 40 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen. Der maximal anzusetzende Betrag lautet auf 5.112 Euro. Sofern dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen von seinem Arbeitgeber überlassen wird, muss er 0,03 Prozent des Listenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern. Im Falle eine Einzelhändlers, der mehrere Filialen zu betreuen hat, kam es zu Schwierigkeiten in der Definition des Begriffes „Arbeitsstätte“.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil folgendermaßen entschieden: Sind dem Bezirksleiter einer Einzelhandelskette zwischen fünf und acht Filialen fest zugeordnet, die er täglich aufsucht, um dort Arbeiten zu verrichten, die den wesentlichen Inhalt seines Aufgabengebietes betreffen, handelte es sich bei der Fahrt von der Wohnung zu der zuerst aufgesuchten Filiale und der Fahrt von der zuletzt aufgesuchten Filiale zur Wohnung jeweils um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ein geldwerter Vorteil zu erfassen, sofern das dem Bezirksleiter überlassene betriebliche Kfz auch für diese Fahrten genutzt wird (BFH, Urteil vom 7.6.2002).
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