Insolvenzanfechtung: Unwirksame Zahlung bei Druck der drohenden Zwangsvollstreckung

Eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung zahlt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung zu vermeiden, kann von einem Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn der Schuldner kurze Zeit darauf in Insolvenz fällt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das normalerweise in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (“Wer zuerst kommt, mahlt zuerst”) durch die Regeln des Insolvenzverfahrens eingeschränkt wird. Dies gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger keine Aussicht mehr hat, aus dem Vermögen des Schuldners die volle Deckung zu erhalten. In diesem Fall tritt die Befugnis eines einzelnen Gläubigers, sich durch eine “schnelle Zwangsvollstreckung” eine Befriedigung der eigenen fälligen Forderung zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gesamtgläubiger zurück. Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung können daher Geldbeträge durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, die durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vom Schuldner gezahlt wurden (BGH, Urteil vom 11.4.2002).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.